GmbHG §§ 16, 34; AktG §§ 241 ff. 1. Die Gesellschafterstellung richtet sich im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach § 16 Abs. 1 GmbHG. 2. Handelt es sich bei einem GmbH-Gesellschafter um eine Gesellschaft, so ist die Einladung […]
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