Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Sonderprüfung liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Aktionär mit seinem Antrag einen Lästigkeitswert, aus dem er einen Sondervorteil aufbauen will, anstrebt. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es dem Aktionär nicht um die Interessen der Gesellschaft, sondern primär um die Verfolgung eigener Ansprüche geht, wenn also eine Instrumentalisierung des Sonderprüfungsrechts zur Förderung der Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft im Raum steht. Auch eine grob eigennützige, illoyale Rechtsausübung ist rechtsmissbräuchlich, etwa wenn dadurch die Gesellschaft zu nicht im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahmen gezwungen wird, wenn die Sonderprüfung allein wegen des Informationsinteresses eines Wettbewerbers erstrebt wird oder wenn die behauptete Pflichtverletzung ohnehin aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen folgenlos bleibt.
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