Die Gesellschafterliste ist eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Liste der Gesellschafter
GmbH Recht l Gesellschafterliste
Die Aufwertung der Gesellschafterliste einer GmbH zum wichtigsten Dokument der GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag durch den Gesetzgeber im Jahr 2008 führt zu neuem Konfliktpotential. Die Legitimations- und Rechtsscheinwirkung der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterListe […]
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 2 W 53/21
Gesellschafterliste I § 16 GmbHG I Eintritt der Legitimationswirkung I Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister
1. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern entfaltet die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte. Auf die wahre Berechtigung kommt es nicht an.
2. Die Legitimationswirkung tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister ein. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch eine alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Mit der Aufnahme der geänderten Liste tritt der Erwerber auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers; sämtliche Mitgliedschaftsrechts und -pflichten gegen von diesem Zeitpunkt an auf den Erwerber über.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 13.05.2020 – 7 U 1844/19
1. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. Hinauskündigungsklauseln), sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Regelungen (BGH, 19. September 2005, II ZR 173/04).
2. Für die Unbedenklichkeit eines Managermodells kommt es entscheidend darauf an, dass es in Anbetracht des prozentualen Anteils des Geschäftsführers an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung deren Gesellschafterstruktur praktisch ausgeschlossen ist, dass der Geschäftsführer durch sein Stimmverhalten Entscheidungen der Gesellschafterversammlung beeinflussen kann, dass er kein über das bloße Insolvenzrisiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko übernimmt und dass mit der Gesellschaftsbeteiligung eine Anreiz- und Belohnungsfunktion verbunden ist.
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2020 – 27 W 26/20
§ 40 GmbHG, § 2 GesLV Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen. Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 – I-27 W 18/20
Handelsregister I keine inhaltliche Prüfungspflicht der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 26.8.2019 – 22 W 55/19
GmbHG §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 3, 9 c, 40 1. Das Registergericht hat im Rahmen der Erstanmeldung auch zu prüfen, ob eine dem § GmbHG § 40 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste vorliegt. 2. […]
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 U 169/18
1. Für die Frage, welche Personen im Zeitpunkt einer Beschlussfassung an der Gesellschafterversammlung teilnehmen dürfen, ist maßgeblich, welche Personen in die Gesellschafterliste eingetragen sind. § 16 Abs. 1 GmbHG begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Gesellschafterstellung der Eingetragenen in dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Umfang.
2. Die Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG , wonach Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, als befugt zur Einberufung der Versammlung gelten, findet auf die GmbH nicht entsprechende Anwendung.
3. Ein Geschäftsanteil einer Person, die ausweislich der Liste nicht mehr Gesellschafter ist, kann nicht eingezogen werden.
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 20.08.2019 – 22 W 1/18
§ 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 40 GmbHG Für die notwendige Prüfung, ob der satzungsändernde Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung von aktuellen Gesellschaftern gefasst worden ist, ist durch das Registergericht auf die letzte in den Registerordner aufgenommene […]
Eintrag lesenHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 W 24/19
GmbHG § 40 Abs 1 S 1 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 05.03.2019 wird das Registergericht angewiesen, die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 01.02.2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung sowie in […]
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