GmbHG §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 3, 9 c, 40 1. Das Registergericht hat im Rahmen der Erstanmeldung auch zu prüfen, ob eine dem § GmbHG § 40 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste vorliegt. 2. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Listenkorrektur durch Notar Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 U 169/18
1. Für die Frage, welche Personen im Zeitpunkt einer Beschlussfassung an der Gesellschafterversammlung teilnehmen dürfen, ist maßgeblich, welche Personen in die Gesellschafterliste eingetragen sind. § 16 Abs. 1 GmbHG begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Gesellschafterstellung der Eingetragenen in dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Umfang.
2. Die Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG , wonach Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, als befugt zur Einberufung der Versammlung gelten, findet auf die GmbH nicht entsprechende Anwendung.
3. Ein Geschäftsanteil einer Person, die ausweislich der Liste nicht mehr Gesellschafter ist, kann nicht eingezogen werden.
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 20.08.2019 – 22 W 1/18
§ 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 40 GmbHG Für die notwendige Prüfung, ob der satzungsändernde Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung von aktuellen Gesellschaftern gefasst worden ist, ist durch das Registergericht auf die letzte in den Registerordner aufgenommene […]
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.07.2019 – 6 W 26/19
1. Die Klage eines (Alt- oder Neu-)Gesellschafters auf Eintragung in die Gesellschafterliste und Einreichung derselben zum Handelsregister kann zulässigerweise gegen die Gesellschaft gerichtet werden. Der dem materiell-rechtlichen Rechtsinhaber zustehende Anspruch auf Berichtigung der unrichtigen Gesellschafterliste richtet sich nicht gegen den Geschäftsführer, sondern gegen die GmbH, da zwischen ihr und dem (Alt- oder Neu-)Gesellschafter das Rechtsverhältnis besteht, aus dem die Klagebefugnis resultiert.
2. Die in § 40 Abs. 1 GmbHG vorgesehene Pflicht des Geschäftsführers zur unverzüglichen Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste und deren höchstpersönlicher Charakters ändert daran nichts. Denn der Geschäftsführer wird bei Erstellung der Liste und Einreichung als Organ der Gesellschaft tätig, gegen die der Anspruch auf Korrektur der Liste gerichtet ist. Sind die Sachverhalte umstritten und fehlt es an dem erforderlichen Nachweis, kann der Streit über den zutreffenden Sachverhalt bzw. die Rechtslage nicht mit dem Geschäftsführer bzw. auf dessen Rücken ausgetragen werden.
3. Die Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, auch wenn der Eingetragene widerspricht, ändert nichts an der Passivlegitimation der GmbH.
4. Die Austragung eines Streits hinsichtlich der Stellung als Alleingesellschafter muss auch nicht zwischen den Prätendenten erfolgen.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 09. November 2017 – 23 U 67/15
§ 16 Abs 3 GmbHG, § 40 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 52 GmbHG, § 53 Abs 2 GmbHG, § 54 Abs 3 GmbHG Tenor I. Die Nebeninterventionen der Streithelfer zu 2) bis 6) werden für unzulässig erklärt. Die […]
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