1. Eine Zeitung, die in ihrem Verbreitungsgebiet die einzige regionale Tageszeitung ist, hat auf dem Stellenanzeigenmarkt eine monopolartige Stellung und ist Normadressat des GWB § 26 Abs 2 S 1.
2. Wird von einer marktbeherrschenden Regionalzeitung der Abdruck einer Stellenanzeige für einen Setzer davon abhängig gemacht, daß der Inserent sich verpflichtet, bei dieser Zeitung beschäftigte Stellenbewerber nur mit Zustimmung des Verlages einzustellen, so liegt eine unzulässige Behinderung im Sinne des GWB § 26 Abs 2 vor.
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