1. Ein Mandantenstamm kann als bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut Gegenstand einer verdeckten Einlage sein (vgl. Literatur).
2. Es liegt aber keine zur Gewinnrealisation führende verdeckte Einlage vor, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger den Mandantenstamm nur zeitlich befristet an eine Kapitalgesellschaft überlässt, die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen ist und es an einer – durch Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz herbeigeführten – Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft fehlt, weil ihr weder das zivilrechtliche noch wenigstens das wirtschaftliche Eigentum an dem Mandantenstamm übertragen wurde.
3. Die Verpachtung einer Steuerberatungspraxis kann – jedenfalls bei vorübergehender Überlassung – ertragsteuerlich anzuerkennen sein und führt nicht zur Gewinnrealisierung durch Praxisaufgabe (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
4. Die mit dem entschädigungslosen Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Partnerschaftsgesellschaft verbundene Anwachsung des Vermögens der Partnerschaftsgesellschaft auf den Steuerpflichtigen als letztverbleibenden Gesellschafter führt nicht zur Aufdeckung und Versteuerung der in dem Betriebsvermögen der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft enthaltenen stillen Reserven.
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