1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs muß in dem Prozeß geltend gemacht werden, in welchem der Vergleich geschlossen wurde. Dem Vergleich wird aufgrund seiner Doppelnatur die verfahrensrechtliche Wirkung entzogen, wenn er aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, weshalb bei der Entscheidung über die Streitbeendigung die materielle Wirksamkeit des Vergleichs geprüft werden muß.
2. Für die Frage, ob der materiell-rechtliche Regelungsgehalt eines Prozeßvergleichs sittenwidrig und nichtig ist, kann nicht bei einer wörtlichen Maximalauslegung stehengeblieben werden, sondern es muß vielmehr auf den Sinngehalt der Regelung in seiner Gesamtheit abgestellt werden. Dabei darf auch nicht die Doppelnatur des Prozeßvergleichs aufgespalten werden und nur die materiell-rechtliche Seite getrennt ausgelegt werden. Vielmehr bildet der Prozeßvergleich eine Einheit mit der Folge, daß Streitigkeiten über die Gültigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht einheitlich zu beurteilen sind (hier: Auslegung eines Vergleichs über ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden als Geschäftsführer einer GmbH bei Verbleiben als deren Gesellschafter).
Eintrag lesen