Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen
BGH, Urteil vom 8. November 2022 – II ZR 91/21
Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Unterlassung der Einrichtung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister
a) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung
der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister
wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu.
b) Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass
er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige
Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der
Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter.
c) Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterli-
chen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreichen will, steht dem von der Un-
richtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vor-
beugenden Unterlassungsklage geltend machen kann
LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 31 O 54/20 KfH Commercial Court
GmbH-Gesellschafterstreit über
– Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
– Kündigung des Geschäftsfüher-Anstellungsvertrags
aus wichtigem Grund
– Bestellung eines neuen Geschäftsführers
– Schadensersatz gegen den alten Geschäftsführer
– Ermächtigung des Gesellschafters
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2015 – 18 U 181/14
§ 34 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG 1. Mag eine Zwangseinziehung grundsätzlich auch schon dann in Betracht kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar erscheinen […]
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 26. August 2014 – 14 U 124/12
§ 38 Abs 2 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG 1. Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:EntlastungEntlastung des Geschäftsführers einen weiten Ermessensspielraum. Seine Begrenzung ergibt sich […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 30.08.2007 – 18 U 53/07
Personengesellschaftsrecht: Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Anforderung an einen sachlicher Grund zu Abberufung I Stimmverbote in der Gesellschafterversammlung I zulässiger Verfügungsgrund
1. Die im Gesellschaftsvertrag einer OHG geregelte Abberufung eines Geschäftsführers ohne sachlichen Grund ist als normaler Organisationsakt anzusehen, so dass Stimmverbote für einzelne Gesellschafter diesbezüglich nicht bestehen.
2. Es reicht als sachlicher Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers aus, dass dieser in einer wesentlichen Entscheidung eine andere unternehmerische Position vertritt als die Gesellschaftermehrheit.
3. Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Absetzung eines Geschäftsführers sind die Gesellschafter nicht gehalten, den Geschäftsführer auf Zustimmung zur Eintragung der Abberufung in das Handelsregister in Anspruch zu nehmen. Sie können sich damit begnügen, ihm die Geschäftsführertätigkeit durch gerichtliche Unterlassungsverfügung untersagen zu lassen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. November 1996 – II ZR 118/95
Betriebliche Altersversorgung I Voraussetzungen für die Versagung von Ruhegehaltsansprüchen sowie vorzeitiger Ruhestandsbezüge
1. Die existentielle Bedeutung einer Versorgungszusage für den Begünstigten schließt es aus, ihre Erfüllung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempfängers während seiner Dienstzeit abhängig zu machen. Deshalb können nur schwere Verfehlungen ausnahmsweise die Versagung von Ruhegeldansprüchen rechtfertigen, da deren Inanspruchnahme dann rechtsmißbräuchlich wäre.
2. Schwerste Verfehlungen des Dienstverpflichteten, die die Versagung von Ruhegeldansprüchen rechtfertigen, liegen namentlich dann vor, wenn der Pensionsberechtigte das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension gezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährdet. Pflichtverletzungen, die nach Art, Ausmaß und Folgen dieses außerordentliche Gewicht nicht haben, reichen dagegen für einen Pensionsentzug selbst dann nicht aus, wenn auf sie eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses gestützt werden kann.
3. Organmitgliedern zugesagte vorzeitige Ruhestandsbezüge dürfen wegen Treuepflichtverstößen nur dann versagt werden, wenn es sich dabei im Einzelfall um grobe Pflichtverletzungen handelt, die selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung eines Pensionsversprechens für den Dienstverpflichteten dessen Verlangen nach sofortiger Versorgung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen. Sofern die Versagung mit der Verletzung von Treuepflichten während des Anstellungsverhältnisses begründet wird, kann hierfür ebenfalls nicht jeder wichtige Grund für eine fristlose Kündigung genügen. Vielmehr sind Schwere und etwaige Folgen der Pflichtverletzungen sowie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und anderweitige Erwerbsaussichten des Ausgeschiedenen zu berücksichtigen.
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