HGB §§ 119, 161 1. Grundsätzlich ist bei Personengesellschaften, und zwar auch bei Publikumsgesellschaften, der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (BGH NJW 1999, 3112; NJW 2003, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Mitgesellschafter
BGH, Urteil vom 18. Juni 2007- II ZR 86/06
GmbHG §§ 30, 31; BGB § 421 a) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2006 – 8 U 314/05
GmbH I Stimmrechtsausschluss eines Mitgesellschafters bei der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers wegen Beteiligung an dessen Pflichtverletzungen
Mitgesellschafter, denen eine Beteiligung an Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vorgeworfen wird, sind von der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Der Stimmrechtsausschluss greift aber nur dann ein, wenn die Pflichtverletzung als wichtiger Grund wirklich vorliegt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Juli 2006 – II ZR 242/04
HGB §§ 108, 161; ZPO § 256 a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt: Urteil vom 24. März 2003 – II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urteil vom 7. Juni 1999 – II ZR 278/98, […]
Eintrag lesenBGH, Versäumnisurteil vom 7. Juli 2003 – II ZR 235/01
GmbHG §§ 5, 19; AktG § 27 a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer „heilenden“ Änderung der Einlagendeckung von der […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 30.03.2001 – 23 U 5757/00
HGB §§ 105, 132, 145, 146 HGB 1. Klagen Mitgesellschafter einer OHG auf Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz, sind sie weder materiellrechtlich noch prozessual notwendige Streitgenossen iSv § 62 Abs. 1 ZPO . 2. Weichen die vom […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. März 1996 – II ZR 89/95
GmbHG §§ 5, 16, 19 a) Tritt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, aus dem die Resteinlage noch nicht fällig gestellt ist, an eine andere GmbH ab, an der er ebenfalls beteiligt ist und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 233/81
HGB § 135 a) Der Privatgläubiger eines Gesellschafters kann die Gesellschaft kündigen, wenn der Beschluss zur Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens im Kündigungszeitpunkt auf einem rechtskräftigen Schuldtitel beruht und nicht früher als sechs Monate, bevor […]
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 06. Juli 1972 – 2 AZR 386/71
1. Der Senat bestätigt folgende Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ausschlußfrist des § BGB § 626 Abs. BGB § 626 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB:
a) Die Fristenregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
b) Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Ihre Versäumung führt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen Fehlens des wichtigen Grundes. Die Unwirksamkeit muß unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § KSCHG § 13 Abs. KSCHG § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § KSCHG § 4 KSchG durch fristgerechte Feststellungsklage geltend gemacht werden.
c) Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, des sog. Kündigungssachverhalts hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.
d) Im Falle der Arbeitgeberkündigung beginnt die Frist In der Regel erst, nachdem der Arbeitnehmer über den Vorfall angehört ist, der zur Kündigung führen soll. Das gilt insbesondere bei der sog. Verdachtskündigung. Welches Ergebnis die Anhörung hat, ist für den Lauf der Frist ohne Bedeutung.
e) Für die Einhaltung der Frist ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Kündigung erklärt.
2. Die Grundsätze zu 1c-d werden dahin ergänzt, daß die Ausschlußfrist jedenfalls so lange gehemmt ist, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt anstellt und der Kündigungsgegner dies erkennen kann.
3. Das gilt gerade auch für den Fall, daß der Arbeitgeber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer anhört. Diese Anhörung wirkt allerdings nur dann fristhemmend, wenn sie innerhalb kurzer Zeit, die im allgemeinen nicht über eine Woche hinausgehen darf, stattfindet, nachdem der Arbeitgeber den Vorgang kennt, der zur außerordentlichen Kündigung führen könnte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. April 1953 – II ZR 235/52
GmbHG §§ 34, 61; HGB § 140 a) Das GmbH-Gesetz trifft keine Bestimmung darüber, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann. Es sieht die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:AuflösungAuflösung der GesellschaftGesellschaft […]
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