Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Mitverschulden anderer Gesellschafter
GmbH Recht l Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter einer GmbH bestimmen über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie fassen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zuvor müssen alle Gesellschafter die Gelegenheit erhalten, an der gesellschaftsinternen Willensbildung mitzuwirken. Die Gesellschafterversammlung verlangt ein […]
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 19.02.2015 – 5 HKO 830/13
Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben als Pflichtverletzung und wichtiger Grund; Berücksichtigung von Pflichtverletzungen nach Ablauf der Zweiwochenfrist bei der Interessenabwägung I Voraussetzungen für das Nachschieben von Kündigungsgründen
1. Zu den Pflichten eines Vorstands gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind.
2. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht und lässt sich von der Gesellschaft private Ausgaben erstatten oder verbucht er private Ausgaben auf Geschäftskonten, so bedeutet dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der privat erworbenen Gegenstände objektiv gering ist und das Vorstandsmitglied „nur“ fahrlässig gehandelt hat.
3. Bei der Abwägung der Interessen des Vorstandsmitglieds und der Gesellschaft können auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, bei denen die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Auf Fehlverhalten von Aufsichtsratsmitgliedern kann sich das Vorstandsmitglied nicht berufen.
4. Die Regelungen über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB schließen es nicht aus, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 – I-6 U 135/110, 6 U 135/110
Zwei-Personen-GmbH I Stimmrechtsausschluss bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Verstoß gegen die Kompetenzordnung bzw. Zerwürfnis der Gesellschafter als wichtiger Grund
1. Die Geltendmachung von Beschlussmängeln einer GmbH erfolgt, da eine Regelung im GmbHG fehlt, in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, II ZR 187/06). Mangelhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werde.
2. Eine solche Anfechtungsklage setzt die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus.
3. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 166/07).
4. Der sich aus § 47 Abs. 4 GmbHG ergebende Stimmrechtsausschluss erstreckt sich unter dem Gesichtspunkt des „Richten in eigener Sache“ unter anderem auf die Abberufung als Geschäftsführer aus – objektiv vorliegendem – wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer.
5. Wiederholte Kompetenzüberschreitungen und die darin liegende Missachtung der Rechte des Minderheitsgesellschafters können bei einer Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sein.
6. Unabhängig davon, ob veranlasste Maßnahmen im Gesellschaftsinteresse lagen, kann die Missachtung der Kompetenzordnung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen (so u.a. auch OLG München, Urteil vom 23. April 2009, 23 U 4199/08).
7. Ein gravierendes und unheilbares Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und dem Mitgesellschafter reicht für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund aus.
8. Ein Mehrheitsgesellschafter kann im Interesse der GmbH gehalten sein, für die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers und den Abschluss eines entsprechenden Beratervertrages zu stimmen.
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 27.01.2010 – 9 U 38/09
Fristlose Entlassung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschabrechnung zu erstattender Auslagen und Herunterladens von Hackersoftware auf einem Dienst-Laptop I Beweisverwertungsverbot bezüglich der Ergebnisse der Videoüberwachung der Anwesenheitszeit von Mitarbeitern
1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch dann fristlos entlassen werden, wenn eine vorsätzlich falsche Abrechnung zu erstattender Auslagen einen geringfügigen Betrag betrifft.
2. Das Herunterladen von Hackersoftware auf einen dienstlichen Laptop verstößt gegen § 95a Abs. 3 UrhG.
3. Der in den Diensträumen einer GmbH von deren Geschäftsführer zu benutzende Laptop steht im Besitz der GmbH, die ihren Besitzwillen durch den Geschäftsführer ausübt.
4. Die Videoüberwachung der dienstlichen Anwesenheit von Mitarbeitern verstößt gegen deren Persönlichkeitsrecht. Daraus folgt ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot; es schließt die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Kosten der Auswertung der Überwachungskamera aus.
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 11.11.2009 – 9 U 31/09
Anstellungsvertrag: Kündigung eines Vorstandsanstellungsvertrags aus wichtigem Grund
Es kann einen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigenden Grund darstellen, wenn ein Vorstand privat unentgeltliche Dienstleistungen (hier: Verschaffung von Großkundenrabatten für Sanitärausstattung eines Bauvorhabens) eines Vertragspartners seiner Anstellungskörperschaft entgegennimmt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Januar 2009 – II ZR 27/08
Zweipersonen-GmbH: Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 – 27 U 115/06
Fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund
1. Neue Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung dürfen im Lauf des Rechtsstreits nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen, das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ das Geltendmachen dieser Gründe beschlossen hat und sie nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Der Kündigende darf mit der Geltendmachung eines später entdeckten Kündigungsgrunds sogar bewusst abwarten (vgl. BGH, 01.Dezember 2003, II ZR 161/02, BGHZ 157, 151).
2. Zum Nachweis der Voraussetzungen des wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 07.02.2007 – 7 U 4952/06
Urkundenprozess I Vorlage von Abschriften der Vernehmungsprotokolle von Zeugen im Strafverfahren als statthafte Beweismittel im Urkundenprozess I Beweislast der AG bei fristloser Kündigung des Vorstandsvorsitzenden wegen schuldhafter Pflichtverletzung
1. Die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und Beschuldigtenvernehmungen sind als öffentliche Urkunde im Urkundenprozess nach §§ 592ff. ZPO statthafte Beweismittel.
2. Der Umstand, dass damit nur Beweis für den Inhalt der Bekundungen des Zeugen/Beschuldigten und nicht auch für deren sachliche Richtigkeit geführt werden kann, steht der Zulässigkeit des Beweismittels nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.
3. Wird der Urkundenbeweis in zulässiger Weise (§ 593 Abs. 2 ZPO) durch Vorlage einer Abschrift der Urkunde angetreten und deren inhaltliche Richtigkeit vom Gegner nicht bestritten, bedarf es einer Beweisführung durch Vorlage der Originalurkunde im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.
4. Beruft sich die AG zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten, so trägt sie nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ein Verschulden des anderen Teils. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG findet keine Anwendung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 193/02
GmbH I Unterlassene Beaufsichtigung des einzigen Mitgesellschafters keine haftungsbegründende Pflichtverletzung bezüglich Scheckunterschlagung Tragweite eines Entlastungs- und Generalbereinigungsbeschlusses
1. Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
2. Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.
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Mit der Klage begehrte der Kläger unter anderem Zahlung dieser 171.443.837 €. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
III.
Der BGH gelangt zu seinem Ergebnis auf folgendem Weg:
1.
Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten (§ 66 Abs. 1 AktG)
§ 66 Abs. 1 AktG besagt:
„Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulässig.“
§ 54 Abs. 1 AktG besagt:
„Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.“
2.
Der aktienrechtliche Differenzhaftungsanspruch fällt ebenfalls unter § 66 Abs. 1 AktG.
2.1
Geringster Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG)
Nach dem BGH ist es allgemein anerkannt, dass der Aktionär bei einer Überbewertung von Sacheinlagen den Differenzbetrag zwischen dem Wert der Sacheinlage und dem geringsten Ausgabebetrag in Geld zu leisten hat. Dieser sog. „Differenzhaftungsanspruch“ wird aus § 36a Abs. 2 AktG in Verbindung mit §§ 183, 188 Abs. 2 Satz 1 AktG, aus der mit der Übernahme bzw. mit der Zeichnung zwangsläufig verbundenen Kapitaldeckungszusage, aus dem Verbot in § 9 Abs. 1 AktG, Aktien für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag (oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals) auszugeben sowie aus einer Analogie zu § 9 Abs. 1 GmbHG abgeleitet.
2.2
Aufgeld (§ 9 Abs. 2 AktG)
Ein gesetzlicher Differenzhaftungsanspruch besteht nach dem BGH aber auch insoweit, als der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG, nicht aber auch das Aufgeld nach § 9 Abs. 2 AktG deckt. Das Aufgeld ist bei der Aktiengesellschaft (anders als bei der GmbH) Teil des Ausgabebetrags und der mitgliedschaftlichen Leistungspflicht der Aktionäre nach § 54 Abs. 1 AktG, von der sie nach § 66 Abs. 1 AktG grundsätzlich nicht befreit werden können. Nach dem BGH wäre eine andere Sicht insbesondere auch damit nicht vereinbar, dass eine Wertdeckung im Umfang des Aufgelds auch erforderlich ist, um eine Verwässerung der Anteile der - regelmäßig - von der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossenen Aktionäre (§ 255 Abs. 2 AktG) zu verhindern.
Etwas anderes ergibt sich nach dem BGH auch nicht aus den Vorschriften über die Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die Prüfung durch Sachverständige und durch das Registergericht. § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG verweist zur Durchführung der Anmeldung der Kapitalerhöhung auf § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach der Wert der Sacheinlage auch das Aufgeld abdecken muss. Soweit § 183 Abs. 3 AktG bzw. § 205 Abs. 5 Satz 1 AktG nach seinem Wortlaut die Prüfung durch Sachverständige als Mindestanforderung durch die Verweisung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG nur auf den geringsten Ausgabebetrag erstreckt, widerspricht die Norm nach Ansicht des BGH dem Art. 10 Abs. 2 der sog. „Kapitalrichtlinie“ (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen). Art. 10 Abs. 2 der Kapitalrichtlinie verlangt nach Ansicht des BGH und der Literatur, dass der Sachverständigenbericht auch angibt, ob der Wert auch dem Mehrbetrag entspricht. Schließlich kann man nach dem BGH aus dem Umstand, dass das Registergericht nach § 184 Abs. 3 Satz 1 AktG bzw. § 205 Abs. 7 Satz 1 AktG die Eintragung ablehnen kann, wenn der Wert der Sacheinlage hinter dem geringsten Ausgabebetrag zurückbleibt, nur etwas für die Prüfungskompetenz des Registergerichts, nichts aber für den Umfang der Verpflichtungen des Sacheinlegers (Inferenten) ableiten.
3.
Trotz des Befreiungs- und Aufrechnungsverbots des § 66 Abs. 1 AktG ist ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch zulässig.
3.1
Voraussetzungen eines Vergleichs über den Differenzhaftungsanspruch
Dafür spricht bereits, dass der Vergleich in § 66 Abs. 1 AktG - im Gegensatz etwa zu § 50 Abs. 1, § 93 Abs. 4 Satz 3 oder § 117 Abs. 4 AktG - nicht erwähnt ist. Die Tatsache, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 AktG keine Befreiung möglich ist, schließt einen Vergleich bei tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit nicht aus. Zwar gilt auch für den Differenzhaftungsanspruch das Befreiungs- und Aufrechnungsverbot des § 66 Abs. 1 AktG, mit dem die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung gesichert werden soll. Ein Vergleich über Ansprüche, die unter § 66 Abs. 1 AktG fallen, ist nach der Rechtsprechung und der Literatur aber trotzdem zulässig, wenn der Vergleich wegen tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs geschlossen wird und sich dahinter nicht nur eine Befreiung in der Form eines Vergleichs versteckt.
Auch wenn durch den Abschluss eines Vergleichs objektiv eine Befreiung des Aktionärs von seinen Leistungspflichten eintreten kann, so steht doch wegen der Unklarheit, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, eine solche Befreiung bei einem Vergleichsschluss, der die durch die Unklarheit gezogenen Grenzen nicht überschreitet, gerade nicht fest. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Vergleich, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist. Die Beurteilung, ob ein Vergleich ernsthaft gewollt ist und sein Inhalt den Bereich nicht verlässt, der ernstlich zweifelhaft ist, obliegt nach Ansicht des BGH in erster Linie dem Tatrichter. Vor Abschluss eines Vergleichs über den Differenzhaftungsanspruch muss regelmäßig weder ein Wertgutachten eingeholt werden noch muss sonst der Wert der Sacheinlage fachlich überprüft werden.
Auch der Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung steht bei Einlageansprüchen oder einlageähnlichen Ansprüchen einem Vergleichsschluss nicht entgegen, wenn gerade die Unsicherheit beseitigt werden soll, ob das Kapital aufgebracht ist. Ein vollständiges Vergleichsverbot würde den Vorstand zwingen, trotz Zweifel am Bestand der Forderung und an den Erfolgsaussichten ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und bis zu einem Urteil durchzuführen, oder von vorneherein wegen der die Chancen übersteigenden finanziellen Risiken der Prozessführung auf eine Geltendmachung zu verzichten.
3.2
Keine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich
Ein Vergleich bedarf nach Überzeugung des BGH auch nicht in Analogie zu § 50 Satz 1, § 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung, da es diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nach ihrem Zweck lassen sich die Zustimmungserfordernisse der §§ 50 Satz 1, 93 Abs. 4 Satz 3, 117 Abs. 4 AktG nicht auf Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AktG übertragen. Das Zustimmungserfordernis in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG soll der Gefahr einer kollegialen Verschonung einzelner Vorstandsmitglieder und der wechselseitigen (Selbst-)Befreiung von Haftungsansprüchen vorbeugen. Eine solche Gefahr besteht beim Abschluss eines Vergleichs über einen unter § 66 Abs. 1 AktG fallenden Anspruch nicht, weil sich der Anspruch gegen den Aktionär richtet und der Vorstand bei pflichtwidrigem Vergleichsschluss seinerseits nach § 93 AktG haftet. § 50 Satz 1 AktG soll die Gesellschaft vor einem Verzicht oder einem Vergleich über die Ansprüche der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt schützen, der noch in der zeitlichen Nähe der Gründung liegt und in dem sich die Auswirkungen der schädigenden Handlung noch nicht abschließend übersehen lassen.
Ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch gemäß § 66 Abs. 1 AktG rührt auch nicht an der Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen. Er bedarf nach Ansicht des BGH mangels wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft auch deshalb nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
3.3
Keine relative Unwirksamkeit gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft
Auch die §§ 93 Abs. 5 Satz 3, 117 Abs. 5 Satz 2 AktG (relative Unwirksamkeit des Verzichts/Vergleichs den Gläubigern gegenüber) sind nach Ansicht des BGH nicht entsprechend anzuwenden. Der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft vor einem kollusiven Zusammenwirken von Organen und Aktionären zu ihrem Nachteil gebietet eine entsprechende Anwendung nicht, weil ein Vergleich von vorneherein nur bei Ungewissheit über das Bestehen oder den Umfang der Schuld in Betracht kommt.
3.4
Fazit
Der BGH ist vorliegend wie das Berufungsgericht zur der Auffassung gelangt, dass die Beklagte und die Schuldnerin mit der Vereinbarung vom 28.06.2000 wirksam einen wegen tatsächlicher und rechtlicher Unsicherheit über den Bestand oder den Umfang des Differenzhaftungsanspruchs „echten“ Vergleich abgeschlossen haben, mit dem die Beklagte an die Schuldnerin einen Ertragszuschuss in Höhe von 325.000 Euro leisten sollte.
4.
Die Beklagte konnte allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem nach dem Vergleich geschuldeten Ertragszuschuss mit ihrem Kaufpreisanspruch für die 2. Tranche aufrechnen.
Die Aufrechnungsbeschränkung nach § 