Zwar hat nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung zu bestimmen.
Daraus ergibt sich, daß zur Verfolgung solcher Ansprüche in erster Linie die geschädigte Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter berufen ist, mag er auch durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers in seinem Vermögen mit betroffen sein.
Anders verhält es sich aber,
– wenn eine Schadensersatzklage der Gesellschaft undurchführbar,
– durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder
– infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist,
daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen
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