Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für nachhaltige Weigerung der Einsicht in Geschäftsunterlagen oder Auskunft
LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 31 O 54/20 KfH Commercial Court
GmbH-Gesellschafterstreit über
– Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
– Kündigung des Geschäftsfüher-Anstellungsvertrags
aus wichtigem Grund
– Bestellung eines neuen Geschäftsführers
– Schadensersatz gegen den alten Geschäftsführer
– Ermächtigung des Gesellschafters
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.09.2018 – 9 U 43/18
Genossenschaft I Einsichtsrecht eines Genossenschaftsmitglieds nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft
1. Als Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht eines Genossenschaftsmitglieds nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft kommt allein § 810 BGB in Betracht.
2. Ein rechtliches Interesse an einer Einsicht i.S.d. § 810 BGB besteht, wenn sie zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird.
3. Mitglieder der Genossenschaft haben gemäß § 59 Abs. 1 S. 2 GenG lediglich einen Anspruch auf Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts.
4. Hinsichtlich des Protokolls der Generalversammlung besteht ein Einsichtsanspruch nur hinsichtlich der Generalia der Generalversammlung sowie der Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinn-/Verlustverwendung.
5. Es bedarf auch der Einsicht in das Protokoll zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, weil die in § 47 Abs. 1 GenG vorgeschriebene Feststellung über die Beschlussfassung konstitutive Wirkung hat.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 31.01.2018 – 7 U 2600/17
HGB § 163; § 166 Abs. 1, § 317 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 51a Abs. 3 Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.07.2017, Az. 8 […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 09.11.2017 – 23 U 239/17
§ 51a GmbHG Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.11.2017 – 6 W 69/17
Wer zur Rechnungslegung über die Geschäfte, welche unter Verwendung eines bestimmten Produkts getätigt wurden, verurteilt worden ist, hat eine Aufstellung der dieses Produkt betreffenden einzelnen Ein- und Verkaufsgeschäfte vorzulegen, aus der sich der jeweilige Kaufpreis ergibt; außerdem ist die Vorlage der zugehörigen Rechnungen und Lieferscheine erforderlich.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. einer Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund.
2. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jedenfalls soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es auf das Verhältnis der jeweiligen Verursachens- und Verschuldensbeiträge zueinander nicht entscheidend ankommt. Diese Maßstäbe gelten auch in der zweigliedrigen GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.
3. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einschlägiger Beschlussanfechtungsklagen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 14.03.2012 – 7 U 681/11
BGB § 626; AktG § 84 1. Als wichtige Gründe in Sinne des § 84 Abs. 3 S. 1, 2 AktG nennt das Gesetz „namentlich“ grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:grobe PflichtverletzungPflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 11.08.2011 – 23 U 114/11
Einstweilige Verfügung I Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei schwerwiegender Pflichtverletzung
1. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 183 und OLG Karlsruhe, 4. Dezember 1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505).
2. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ob – insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann, bleibt offen.
3. Eine nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG) und die ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 2 Satz 2 GmbH) ausgesprochene Weigerung, einem Gesellschafter Einsicht in die Bücher zu gestatten, sind wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 23.12.2010 – 7 U 3343/10
Einstweilige Verfügung auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH wegen Treuepflichtverletzung
1. Bei einer Zweipersonen-GmbH richtet sich die Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG, also danach, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. In einem solchen Fall sind zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter, der den Geschäftsführer abberuft, befugt.
2. Zur Entlassung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH, der nur gemeinsam mit dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, wegen grober Verletzung seiner Treuepflicht auf Grund Unterlassens der Mitwirkung an der gebotenen Erhebung einer Klage gegen Steuerschätzbescheide und an der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses durch Verweigerung der Einsicht in die Geschäfts- und Buchungsunterlagen.
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