§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind nicht nur die Gesellschafter einer Gesellschaft erfasst, sondern auch Dritte, wenn das von diesen gewährte Darlehen demjenigen eines Gesellschafters entspricht. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nachrangiger Insolvenzgläubiger
BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – IX ZR 131/10
InsO § 39 Es steht der Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht entgegen, dass es sich bei den Darlehensgebern nicht um Gesellschafter handelt. Auch wenn Rechtshandlungen Dritter in der Vorschrift nicht ausdrücklich […]
Eintrag lesen