GmbH I Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss
1. Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht nur im Wege der Ausschließungsklage, sondern, wenn die Satzung das zuläßt, auch durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden. Ein derart gefaßter Gesellschafterbeschluß kann entsprechend AktG § 243 auf Anfechtungsklage – nicht auf Feststellungsklage – hin darauf überprüft werden, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen (vergleiche BGH, 1990-05-14, II ZR 126/89, BGHZ 111, 24).
2. Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Tatrichter zu beurteilen; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob eine Ermessensüberschreitung gegeben ist, insbesondere, ob das Tatsachengericht wesentliche Umstände außer acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt hat (vergleiche BGH, 1975-04-21, II ZR 2/73, WM IV 1975, 761).
3. Ein Gesellschafter kann aufgrund der ihm der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen; er braucht dabei nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen; es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an (vergleiche BGH, 1954-06-09, II ZR 70/53, BGHZ 14, 25 und BGH, 1975-06-05, II ZR 23/74, BGHZ 65, 15).
4. Bei der Interessenabwägung können auch nachgeschobene Ausschließungsgründe berücksichtigt werden. Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, Ausschlußgründe nachzuschieben, zu denen sich das Ausschließungsorgan noch nicht hat äußern können; das gilt jedoch nicht für solche später eingetretenen Umstände, die mit den die für Ausschließung maßgebenden Gründe eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist (hier: zweite Anzeige an dieselbe Behörde wegen dessen Sachverhalts) (vergleiche BGH, 1973-03-29, III ZR 20/71, BGHZ 60, 333).
5. Der Ausschluß eines Gesellschafters wegen eines bestehenden tiefgreifenden Zerwürfnisses setzt voraus, daß das Zerwürfnis von ihm zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der auf Ausschließung klagenden Gesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt (vergleiche BGH, 1955-02-17, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317; BGH, 1960-01-25, II ZR 22/59, BGHZ 32, 17 und BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, BGHZ 80, 346).
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