Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nachträgliche Beitrags- und Nachschusspflichten
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 239/11
BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161 a) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), wenn […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 251/10
§ 709 Abs 2 BGB, § 105 HGB, § 161 HGB Beschließen die Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit, dass Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden, die bei Vorliegen bestimmter, bei Beschlussfassung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09
BGB §§ 705, 730, 733, 735; HGB §§ 110, 128 a) Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts sind in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05
OTTO HGB §§ 119, 120, 238 ff. a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99
Kapitalerhöhung in einer GmbH I Bestimmung des Ausgabekurses für neue Anteile und Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses
1. Bei einer Kapitalerhöhung in einer GmbH muß der Ausgabekurs für neue Anteile auch dann den inneren Wert der Anteile angemessen widerspiegeln und darf nicht zu niedrig sein, wenn kein Bezugsrechtsausschluß erfolgt. Erfolgt die Bewertung zu niedrig, wird ein faktischer Zwang zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung ausgeübt, der mit den Grundsätzen des GmbH-Rechts unvereinbar ist und als ein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht zu werten ist, der die Anfechtbarkeit des Mehrheitsquorums der Gesellschafterversammlung begründet.
2. Der innere Wert der Anteile ist sorgfältig nach den anerkannten Regeln für die Bewertung von Geschäftsanteilen zu bestimmen. Der entsprechende Gesellschafterbeschluß ist anfechtbar, wenn der Bewertung kein anerkanntes Verfahren zugrunde gelegt wurde oder eine Fehlbewertung anzunehmen ist, die die Initiatoren der Kapitalerhöhung zu verantworten haben.
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