1. Die Abwerbung fremder Mitarbeiter ist grundsätzlich erlaubt. Zum Schutze des Arbeitgebers sanktionierbar ist nur die Abwerbung mit Hilfe illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen besonders enger Vertrauensbeziehungen vermittelt worden waren.
2. Die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten ist auf maximal 2 Jahre nach dem Ende der vertraglichen Zusammenarbeit zu begrenzen, danach ist eine Durchsetzung nicht mehr möglich (Anschluss BGH, 30. April 2014, I ZR 245/12, BGHZ 201, 205).
3. Demnach hat ein mittelständisches Ingenieurbüro keinen durchsetzbaren Anspruch gegen einen Energieversorger, wenn dieser trotz Vertragsstrafeversprechens 4,5 Jahre nach der Zusammenarbeit einen Mitarbeiter des Ingenieurbüros einstellt.
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