Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.
Der Begriff des Zusammenhangs ist so zu verstehen, wie er in der Alltagssprache dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Danach ist ein Zusammenhang immer dann gegeben, wenn eine Verbindung, eine Verbindungslinie zwischen zwei Gegenständen, Regelungen oder Lebenssachverhalten hergestellt werden kann. Negativ ausgedrückt heißt das, dass ein Zusammenhang dann nicht bzw. nicht mehr besteht, wenn das Arbeitsverhältnis für die unerlaubte Handlung gänzlich weggedacht werden kann, letztere also auch ohne das Arbeitsverhältnis in ihrer konkreten Begehungsform so hätte begangen werden können.
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