GmbH-Geschäftsführer I Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots nach einem Aufhebungsvertrag
1. Im Falle eines Aufhebungsvertrages sind die Abs. 1 und Abs. 2 des HGB § 75 entsprechend anzuwenden.
2. Das Wettbewerbsverbot wird unwirksam, wenn der dadurch belastete Teil vor Ablauf eines Monats nach Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages mitteilt, daß er sich nicht an die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots gebunden fühlt.
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