1. Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot, dem ein Anstellungsverbot gleichzustellen ist, nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 75 f HGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014, I ZR 245/112).
2. Da die streitgegenständliche Regelung nur eine Nebenbestimmung aus einer umfangreichen Vereinbarung der Parteien über die wechselseitigen Ansprüche anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft der Beklagten ist, durch die langjährige Mitarbeit bei der Beklagten zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauenverhältnis bestand und der Kläger beste Kenntnis über die Mitarbeiter/innen der Beklagten hatte, so dass die Regelung auch der Vermeidung der Ausnutzung dieser Kenntnis dient, liegen sämtliche Voraussetzungen vor, die der BGH für eine Ausnahme von § 75 f HGB aufgestellt hat.
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