§ 30 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 89 Abs 3 AktG 1965, § 115 Abs 2 AktG 1965 a) Erbringt eine GmbH auf Veranlassung ihres Gesellschafters in Erfüllung einer diesem gegenüber bestehenden, aber […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nahestehende Person
BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 – II ZR 168/79
a) Kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH von einem laut Satzung bestehenden Wettbewerbsverbot der Gesellschafter Befreiung erteilen, so genügt dazu die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen selbst dann, wenn die GmbH dadurch zu einem abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG wird.
b) In einem solchen Falle liegt in der Zustimmung zur Befreiung aber nur dann keine missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts, wenn die Befreiung im Interesse der GmbH geboten ist.
c) Bei Wettbewerbsverstößen hat die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 113 HGB neben dem Schadensersatzanspruch alternativ – soweit es rechtlich möglich ist – das Eintrittsrecht. Die Entscheidung, welches Recht geltend gemacht werden soll, fällt nicht in die Zuständigkeit eines, sondern aller Gesellschafter (§ 113 Abs 2 HGB), bei der hier gegebenen GmbH in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Bevor der Beschluß nicht gefaßt worden ist, kann bei einer Personengesellschaft kein Gesellschafter mit der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorgehen. Für die GmbH gilt nichts anderes.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1971 – III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
1. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung BGH, 1956-10-27, IV ZR 126/56; Bestätigung BGH, 1951-01-30, V BLw 36/50, LM Nr 1 zu BGB § 2038 ).
1.1 Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterben bei der Beschlußfassung der Erbengemeinschaft grundsätzlich stimmberechtigt.
1.2 Ein Mehrheitsbeschluß der Erbengemeinschaft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.
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