AktG §§ 131, 243, 246a, 293g, 304, 305 1. Offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG ist eine Anfechtungsklage, wenn sie – sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen – nach der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nebenintervention
LG Potsdam, Urteil vom 15.01.2014 – 52 O 21/13
Landwirtschaftliche Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl und hohem Eigenkapital
Verwässerung der Genossenschaftsanteile der Altmitglieder durch Neuaufnahmen und Zeichnung neuer Anteile
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 08.01.2014 – 2 U 627/13
Gesellschafterbeschluss I Vertretungsberechtigung einer Fremdgeschäftsführerin für die GmbH im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung
1. Wird zwischen einem Gesellschafter und der GmbH in der Hauptsache ein Prozess um die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses geführt, wird die beklagte GmbH im Rechtsstreit von derjenigen Person vertreten, die bei Abweisung der Klage materiell-rechtlich als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre; dies gilt auch im Eilverfahren, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der GmbH auftritt, in Streit steht.
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der abberufenen Geschäftsführerin das Auftreten für die GmbH einstweilen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Beschlussfassung untersagt wird, kann im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden.
3. Zur Ausübung des Selbsteinberufungsrechts eines GmbH-Gesellschafters.
Ein Gesellschafter kann mit der Gesellschafterklage (actio pro socio) einen Unterlassungsanspruch der Gesellschaft aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §1004 Abs. 1 BGB analog im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn er die wirksame Abberufung des Geschäftsführers glaubhaft macht und die Mitgesellschafter auf der Grundlage ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet sind, der Geltendmachung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Gesellschafter zuzustimmen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Eintrag lesenBGH, Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 – II ZB 1/11
AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 112; ZPO § 66 a) Der Nebenintervenient ist eine andere Person im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO. Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – II ZR 216/10
GmbHG § 16; ZPO § 71 a) Wird der Beitritt des Nebenintervenienten durch Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) zugelassen , findet gegen diese Entscheidung nur die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2012 – 3 U 115/11
ZPO §§ 50 ff.; 66 ff.; BGB §§ 49, 51 1. Der Beitritt zum Rechtsstreit kann mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden werden (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 S. 1 ZPO). Er muss allerdings den […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09
Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung I Klagebefugnis des Minderheitsaktionärs nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister I erforderliche Kapitalmehrheit für das Übertragungsverlangen
1. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind.
2. Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 16. Juli 2010 – II ZB 12/09
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO §§ 69, 233, 517; a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei. […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – II ZB 12/09
AktG §§ 248, 249; ZPO § 66 Ein Anerkenntnis und ein Rechtsmittelverzicht der Gesellschaft im Anfechtungsprozess entfaltet für die beigetretene streitgenössische Nebenintervenientin keine Bindungswirkung.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 3/09
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO §§ 69, 91 Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu […]
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