1. Die Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist gegeben, wenn es möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem für ihn verfassungsbeschwerdefähigen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist (vgl BVerfG, 01.12.2009, 1 BvR 2857/07, BVerfGE 125, 39 <73>; stRspr). Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm oder des betreffenden Urteils ist (vgl BVerfG, 15.07.2015, 2 BvR 2292/13, BVerfGE 140, 42 <57 Rn 57>). Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl BVerfGE, aaO, <58
2. Um den Anforderungen an ihre Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) zu genügen, muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl BVerfG, 17.02.1970, 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17 <19>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl BVerfG, 07.12.2011, 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1 <21>).
3. Nach § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Rechtsweg ist so lange nicht erschöpft, wie ein Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl BVerfG, 26.03.1963, 1 BvR 451/62, BVerfGE 16, 1 <2>; stRspr).
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