Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nichteingetragener Rechtsinhaber
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12
1. Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
2. Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.
3. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 – I-8 U 118/11
GmbHG § 16; AktG §§ 246, 249; ZPO § 256 1. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11
1. Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.
2. Auch wenn der Erwerber eines Geschäftsanteils bereits – materiellrechtlich – Gesellschafter der GmbH ist, jedoch die aktualisierte Gesellschafterliste noch nicht im Handelsregister aufgenommen wurde, ist dessen Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse nicht erforderlich. Nach dieser durch das MoMiG (BGBl 2008, 2026) geänderten Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies führt dazu, dass vor der Aufnahme eines neu eingetretenen Gesellschafters in die Gesellschafterliste dieser Neugesellschafter nicht einmal zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss, wenn er z. B. während des Laufs der Einladungsfrist der Gesellschaft beitritt und die Einladung bereits ausgesprochen ist. Zweck dieser Gesetzlichen Regelung ist gerade eine administrative Vereinfachung dahingehend, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung bereits weitere Beschlüsse gefasst werden können (Wolff, BB 2010, 454, 460).
3. Die Tatsache, dass der nicht eingetragene Neugesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, schadet daher der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht.
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 01.12.2011 – 8 U 315/10 – 83
GmbHG §§ 5, 16, 40, 47 ff.; AktG §§ 241, 246; ZPO § 167 1. Für die Wahrung der Anfechtungsfrist ist die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei Gericht nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr die Zustellung der Klageschrift an […]
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 21.10.2011 – 2 U 43/11
1. Wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen, der ausweislich der Gesellschafterliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafter der Gesellschaft war,
geht der mit einem bloßen Scheingesellschafter sich befassende Beschluss ins Leere und ist mithin von vornherein unwirksam; dies kann der dadurch Betroffene mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen (siehe auch Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Rn.16 zu § 249).
Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern auch in den Fällen, in denen Gesellschaftsanteile fehlerhaft übertragen worden sind. Danach führen die bürgerlichrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG, dass die Gesellschaft in ihrem eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH NJW 1990, 1935, 1936; NJW 2007, 1058, 1059; 2009, 229f.). Im Verhältnis zur Gesellschaft kommt es daher allein auf den Inhalt der Gesellschafterliste an, ohne dass insoweit ein Gegenbeweis zulässig wäre. Auf subjektive Momente ist nicht abzustellen, also auch nicht etwa darauf, ob der Gesellschaft eine Unrichtigkeit der Liste bekannt war (Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Rn. 6 a.E. zu § 16).
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07
GmbHG §§ 16, 46; AktG §§ 241, 249 a) Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01
GmbHG §§ 15, 46, 51; AktG §§ 243, 246, 249; ZPO § 256 a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 205/98
GmbHG §§ 38, 46; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO § 256 a) Wenn eine Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ausscheidet, weil ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist (vgl. BGHZ […]
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