§ 15 Abs 3 GmbHG, § 45 GmbHG, § 47 GmbHG, § 77 GmbHG, Art 11 Abs 1 BGBEG, § 242 AktG, § 29 ZPO 1. Bevollmächtigt ein in den USA lebender Gesellschafter einer deutschen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nichtigkeit von Beschlüssen nach § 241 AktG analog
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.1994 – 20 W 49/94
Amtsunfähigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH nach bestandskräftig erteiltem Gewerbeverbot
1. Wem durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges oder Berufszweiges untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
2. Ein gegen einen selbständig Gewerbebetreibenden verhängtes bestandskräftiges oder sofort vollziehbares Gewerbeverbot nach GewO § 35 Abs 1 führt kraft Gesetzes auch dann die Amtsunfähigkeit nach GmbHG § 6 Abs 2 S 4 herbei, wenn sich das Verbot nicht ausdrücklich auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden erstreckt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. November 1993 – II ZR 235/92
Aktiengesellschaft I Folgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses I Einschränkung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses I Teilnichtigkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrates
1. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) iSd AktG § 256 Abs 1 erfaßt das gesamte, zu seiner Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat nach AktG § 172 führende korporationsrechtliche Rechtsgeschäft. Dieses umfaßt die Vorlage des Jahresabschlusses durch den Vorstand, den Billigungsbeschluß des Aufsichtsrats sowie seine zu dem Prüfungsbericht abgegebene Schlußerklärung.
2. Die Vorschriften des AktG § 256 Abs 4 und 5, in denen Gliederungs- und Bewertungsfehler geregelt sind, schränken in diesem Rahmen den Anwendungsbereich des AktG § 256 Abs 1 Nr 1 als Interpretationsnormen ein.
3. BGB § 139 ist jedenfalls dann auf Beschlüsse des Aufsichtsrates anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse gerichtet sind und ihnen bereits aus diesem Grunde ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift trifft auch auf formal selbständig gefaßte Beschlüsse zu, die sachlich an vorhergehende Beschlüsse anschließen, deren Gültigkeit sie voraussetzen.
4. Den Beschluß über die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes nach AktG § 111 Abs 4 S 2 faßt der Aufsichtsrat grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen kann sich zu einer Pflicht verdichten, wenn eine gesetzwidrige Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstandes nur noch durch eine solche Anordnung verhindert werden kann. Ein Aufsichtsratsbeschluß, der diese Pflicht verletzt, ist nichtig.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Juni 1993 – II ZR 81/92
GmbH I Unwirksamkeit formungültiger Satzungsdurchbrechungen mit Dauerwirkung I satzungsändernde Wirkung schuldrechtlicher Nebenabreden der Gesellschafter I Amtszeit des Aufsichtsrats
1. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam.
2. Durch eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Abrede der Gesellschafter kann nicht bewirkt werden, daß eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung (hier: Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern) ohne weiteres geändert wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Januar 1988 – II ZR 148/87
§ 250 AktG, § 241 Nr 3 AktG, § 139 BGB Wird bei der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds unter Verstoß gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse gegeben sind, zugleich beschlossen, unter welchen Voraussetzungen es sein Amt […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. Juni 1987 – II ZR 242/86
Aktiengesellschaft I Nachfolge des Ersatzmitglieds in den Aufsichtsrat I Abbedingung gesetzlicher Mehrheitserfordernisse I zur Frage der Nichtigkeit gegen zwingendes gesetzliches Recht verstoßender satzungsändernder Beschlüsse
1. Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält, ist ein Ersatzmitglied regelmäßig nur für den Fall bestellt, daß das ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats ausscheidet und die zeitlich vorausgehende Wahl eines Nachfolgers unterbleibt.
2. Soll das gesetzliche Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für Beschlüsse der Hauptversammlung gemildert und durch die einfache Mehrheit ersetzt werden, so muß dieser Wille in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommen.
3. Zur Frage der Nichtigkeit satzungsändernder Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 13.05.1965 – 1 W 848/65
a) Unabhängig von der Regelung der Vertretungsmacht und der Geschäftsführung ist jeder Geschäftsführer für sich allein befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
b) Auch wenn einer der Geschäftsführer, der allein nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt, handelt er nicht im eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft.
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