§ 241 AktG Der Senat tritt dem Landgericht in Ergebnis und Begründung auch insoweit bei, als es die vollständige Beantwortung einzelner Fragen offen gelassen hat, weil diese nicht zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich waren […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG
OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 12.11.2013 – 5 U 14/13
HGB § 249; AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 256 1. Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. […]
Eintrag lesenOLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 W 142/12
Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch Bevollmächtigte I Einschränkung der Vertretungsbefugnis I Nichterwähnung eingetragener Lebenspartner I Nichtigkeit einer gegen die Satzungsstrenge verstoßenden Satzungsregelung
1. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht des Aktionärs durch „einen Bevollmächtigten“ und damit durch eine beliebige Person ausgeübt werden. Eine Satzungsbestimmung, die die Bevollmächtigung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, widerspricht § 23 Abs. 5 AktG und verletzt damit zwingendes Recht.
2. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass der Aktionär sein Stimmrecht auf seinen Ehegatten bzw. Verwandte des Aktionärs und deren Ehegatten übertragen kann, eingetragene Lebenspartner eines Aktionärs jedoch nicht erwähnt, verstößt gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und damit gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.
3. Eine Satzungsbestimmung, die gegen die Satzungsstrenge und damit gegen § 23 Abs.5 AktG verstößt, ist nur dann gem. § 241 Nr. 3 2. Alt. AktG nichtig, wenn sie nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 17.10.2007 – 8 U 28/07
Verzicht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung I Nichtigkeit/Anfechtbarkeit der Abberufung als Fremdgeschäftsführer
Eintrag lesenLG Mannheim, Urteil vom 08.07.2007 – 23 O 10/06
GmbH I Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung bei Einladung durch ein Einwurfeinschreiben i Einberufung durch Prokuristen I Faktischer Geschäftsführer
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann durch Einwurfeinschreiben erfolgen
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04
GmbH-Gesellschafterversammlung I Nichtigkeit gefasster Beschlüsse wegen schwerster Form- und Fristmängel der Ladung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 5 U 64/97
Aufteilung einer LPG I Beschlußfassung ohne erforderlichen Teilungsplan I Aufteilung unter Neugründung von LPGen I Heilung unwirksamer Aufteilung durch Eintragung im Genossenschaftsregister
1. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung einer LPG über die Teilung der Genossenschaft in drei Teile, der nach Inkrafttreten des LAnpG J: 1990 (und vor dem 31.12.1991) gefaßt worden ist, kann nur dann auch die Teilung der LPG zur Folge gehabt haben, wenn zum Beschlußzeitpunkt auch der erforderliche Teilungsplan vorgelegen hat. Fehlt ein solcher Teilungsplan ist der Beschluß eine bloße Absichtserklärung.
2. Da ein Teilungsbeschluß demnach überhaupt nicht vorliegt, kann durch die Eintragung des gefaßten Beschlusses in das Genossenschaftsregister auch keine Heilung eines etwa fehlerhaften Teilungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des LAnpG § 37 Abs 1 J: 1990 eingetreten sein.
3. Ein (weiterer und vor dem 31.12.1991) gefaßter Vollversammlungsbeschluß, der eine Aufteilung der LPG unter Aufteilung ohne Abwicklung auf neu zu gründende Genossenschaften vorsieht, ist in analoger Anwendung des AktG § 241 Nr 3 Alt 2 nichtig, weil sein Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt. Für eine derartige Teilung bestand weder nach dem LAnpG J: 1990 noch nach dem LAnpG J: 1991 eine gesetzliche Grundlage. Eine Heilung durch Eintragung der neugegründeten LPGen im Genossenschaftsregister kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Februar 1996 – II ZR 77/95
Genossenschaftsrecht I Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Generalversammlung über die Ausschließung eines Mitglieds ohne Anhörung
1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beschlußfassung der Generalversammlung einer Genossenschaft über die Ausschließung eines Mitgliedes fällt nicht unter die Nichtigkeitsgründe des AktG § 241.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich im wesentlichen aus der genossenschaftlichen Treuepflicht her. Die Einhaltung der Treuepflicht gehört nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des Genossenschaftsrechts. Ihre Verletzung durch einen Beschluß der Generalversammlung ist einer Verletzung der Satzung gleichzustellen und führt zur Anfechtbarkeit.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.1994 – 20 W 49/94
Amtsunfähigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH nach bestandskräftig erteiltem Gewerbeverbot
1. Wem durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges oder Berufszweiges untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
2. Ein gegen einen selbständig Gewerbebetreibenden verhängtes bestandskräftiges oder sofort vollziehbares Gewerbeverbot nach GewO § 35 Abs 1 führt kraft Gesetzes auch dann die Amtsunfähigkeit nach GmbHG § 6 Abs 2 S 4 herbei, wenn sich das Verbot nicht ausdrücklich auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden erstreckt.
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