§ 47 GmbHG, §§ 47ff GmbHG Ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Gesellschafterversammlung nur dann beschlußfähig, wenn alle Stimmen vertreten sind, und ist bei Beschlußunfähigkeit eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.1989 – 3 Wx 21/89
Art 11 BGBEG, § 48 GmbHG, § 53 GmbHG, § 55 GmbHG, § 121 Abs 4 AktG Dagegen, daß die Gesellschafterversammlung der deutschen GmbH im Ausland abgehalten worden ist, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88
Änderung des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlung der GmbH durch Satzungsänderung (hier für kommunale Behörden); Anfechtungsmöglichkeit
1. Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, daß jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der Gesellschaft dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden.
2. Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86
Einberufung der Gesellschafterversammlung I Wochenfrist iSd GmbHG § 51 Abs 1 S 2 I Heilung eines Einberufungsmangels
1. Zum Beginn der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung.
2. Die Wochenfrist ist auch bei der Verlegung einer Gesellschafterversammlung einzuhalten.
3. Zur Heilung eines Einberufungsmangels, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. November 1986 – II ZR 304/85
§ 32 Abs 1 S 2 BGB, § 40 BGB Die Vereinssatzung kann es für zulässig erklären, daß Gegenstände zur Beschlußfassung noch nach Einberufung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese müssen den Mitgliedern […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84
Formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung – Abberufung eines Geschäftsführers
1. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen GmbH-Gesellschafter ist wirksam, auch wenn der Geschäftsführer daraufhin zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Gesellschafterversammlung einlädt.
2. Die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nicht deswegen anfechtbar, weil ein Gesellschafter zu einem dem Sitz der Gesellschaft nahegelegenen besser erreichbaren Ort eingeladen hat.
3. Ein Gesellschafter hat auch dann das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn er nicht abstimmen darf.
4. Zur Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers vorliegt, wenn er nur eine vorläufige, nicht unterzeichnete Bilanz vorgelegt und die Verlegung des Geschäftsbetriebs nicht zum Handelsregister angemeldet hat.
5. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, zu der zu dem Zweck eingeladen worden ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzurufen, ist anfechtbar, wenn dann beim Fernbleiben dieses Gesellschafters beschlossen wird, ihn auch ohne Grund abzuberufen.
Eintrag lesenLG Darmstadt, Urteil vom 25.11.1980 – 15 O 446/80
§ 48 GmbHG, § 241 Nr 5 AktG Die in einer an einem Sonntag stattfindenden Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse können das Teilnahmerecht eines Gesellschafters verletzen, weil eine nicht geschäftsübliche Versammlungszeit gewählt wurde.
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Urteil vom 23. August 1979 – 6 U 22/79
Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer Komplementär-GmbH durch einen Geschäftsführer muß zum wenigsten dann eindeutig erkennen lassen, daß der Einladende in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH einberuft, wenn nach dem Inhalt der Einladung auch […]
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 13.05.1965 – 1 W 848/65
a) Unabhängig von der Regelung der Vertretungsmacht und der Geschäftsführung ist jeder Geschäftsführer für sich allein befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
b) Auch wenn einer der Geschäftsführer, der allein nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt, handelt er nicht im eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft.
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