Die Aussetzung eines Anmeldeverfahrens wegen eines Geschäftsführerwechsels ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsstreit wegen des der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis anhängig ist. An dem notwendigen wichtigen Grund zur Aussetzung fehlt es insbesondere dann, wenn das Klageverfahren keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Objektiv rechtlich zutreffendes Beschlussergebnis bei fehlender Beschlussfeststellung
OLG München, Urteil vom 23.02.2017 – 23 U 4888/15
Gesellschafterversammlung einer GmbH I Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter
1. Fehlt es in einer Gesellschafterversammlung an einer förmlichen Beschlussfeststellung, weil kein Versammlungsleiter bestimmt wurde, ist die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO festzustellen (Anschluss BGH, 24. März 2016, IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817).
2. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist analog § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG berechtigt, im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter einen besonderen Vertreter zu bestellen.
3. Der im Rahmen einer Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG bestehende Stimmrechtsausschluss eines wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters gilt ebenso, wenn es darum geht, nach § 46 Nr. 8 GmbHG das Organ zu bestellen, das die Gesellschaft im Prozess gegen ihn vertreten soll. Das Stimmrecht in diesem Punkt auszuschließen, ist ebenfalls sachgerecht, weil von dem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden kann, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen der Gesellschaft am entschiedensten vertritt.
4. Auf die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25.07.2016 – 8 U 160/15
Abstimmung über die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers I Zustimmungspflicht der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes I entgegenstehende Stimmabgabe eines Gesellschafters in Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes I vorsätzliche Falschaussage als wichtiger Grund
Zu der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH in einer Gesellschafterversammlung durch eine treuwidrige Stimmabgabe das Abberufen des Geschäftsführers der GmbH verhindert hat. Zu der Frage, ob eine behauptete Falschaussage des Geschäftsführers sowie weitere, vom klagenden Gesellschafter vorgetragene Gründe einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers darstellen.
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 12.10.2015 – 22 W 74/15
§ 59 Abs 2 FamFG, § 241 AktG, § 53 Abs 2 S 1 GmbHG Der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung bestimmte Versammlungsleiter kann die Befugnis zur Beschlussfeststellung haben mit der Folge, dass der Beschluss zunächst als […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013 – 14 W 17/12
GmbH I Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung I Verbot des Insichgeschäfts im Prozess I Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses bei Streit der Gesellschafter über Fortführung eines Rechtsstreits I Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse im Prozess
1. Zu den Voraussetzungen der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, insbesondere zur Verpflichtung der Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen.
2. Zum Verstoß gegen das „Verbot des Insichgeschäfts im Prozess“ bei Auftreten einer Person als gesetzlicher Vertreter für beide Prozessparteien.
3. Eine Geschäftsführungsmaßnahme, an deren Billigung durch die GmbH-Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss, bedarf als ungewöhnliche grundsätzlich eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Ein solcher Fall liegt auch bei zu erwartendem Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters jedenfalls vor, wenn ein solcher Widerspruch angesichts von bei der konkret in Frage stehenden Beschlussfassung zu Lasten anderer Gesellschafter eingreifender Stimmverbote dazu geführt hätte, dass ein Beschluss über die Vornahme der Maßnahme nicht zustande gekommen wäre. Der Gesellschafterversammlung vorbehalten sein können nach diesen Grundsätzen insbesondere Maßnahmen des Geschäftsführers, mit denen ein von der Gesellschaft geführter Rechtsstreit beendet wird, wenn zwischen den Gesellschaftern bekanntermaßen Streit darüber besteht, ob der Rechtsstreit fortgeführt werden soll.
4. Zum „Durchschlagen“ von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis auf die gesetzliche Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH im Prozess der Gesellschaft.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 169/07
GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2007 – 5 U 186/06
„Hochziehen“ des erstinstanzlich verbliebenen Teils eines Rechtsstreits durch das mit einem Teilurteil befasste Berufungsgericht I Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
1. Ist ein für den Kläger günstiges Teilurteil noch in der Berufungsinstanz anhängig, während die erste Instanz nach Rücknahme der Klage im Übrigen bereits im Wege eines Schlussurteils über die Kosten entscheidet, hebt das Berufungsgericht dieses Schlussurteil auch ohne gesonderten Antrag auf und entscheidet seinerseits abschließend auch über die Kosten des Rechtsstreits, wenn es der Berufung des Beklagten stattgibt und die Klage abweist.
2. Die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Abberufung vom Amt des GmbH-Geschäftsführers hängt allein von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab. Ist die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung materiell rechtmäßig, greift sie sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177ff.)
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 16.05.2002 – 18 U 31/02
GmbHG § 47; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO § 256 1. Bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten verdrängt die Anfechtungsklage die Feststellungsklage, wenn der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung ein Beschlussergebnis festgestellt hat und dadurch ein […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.1994 – 2 U 303/93
GmbH-Recht I Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters-Geschäftsführers bei fehlender Beschlußfeststellung
1. Die Wirksamkeit der Abberufung eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund durch einen Beschluß, den die Gesellschafterminderheit gegen die Stimme des Mehrheitsgesellschafters gefaßt hat, hängt allein vom Vorhandensein des wichtigen Grundes ab, wenn das Abstimmungsergebnis nicht förmlich festgestellt wurde.
2. Ein notarielles Protokoll, das lediglich das Abstimmungsverhalten der einzelnen Gesellschafter beurkundet, ohne das Beschlußergebnis festzustellen, ist keine förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
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