Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 – VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für offenkundige Tatsachen
OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2018 – I-16 U 60/17
Auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgte und abgerechnete Überzahlungen sind bereicherungsrechtlich auszugleichen mit der Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.
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