Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für operative Untätigkeit in der Krise
LG München I, Urteil vom 31. Mai 2007 – 5HK O 11977/06
Aufsichtsrat I Haftung des Vorsitzenden wegen unterlassener Einberufung einer Sitzung bei einer Krise I Schaden bei Insolvenz der Gesellschaft; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Bejahung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens
1. In der Situation einer Krise oder der Möglichkeit der Krise ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats verpflichtet, eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen. Unterlässt er dies und wären auf der Sitzung Maßnahmen zur Behebung der Krise beschlossen worden, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorstand und/oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats verlangt. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, beläuft sich der Schaden auf die Höhe des Eigenkapitals.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch bei Durchführung der Maßnahmen die Insolvenz eingetreten wäre, weil den von anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere auch auf der Hauptversammlung nicht zugestimmt worden wäre, trifft das Mitglied des Aufsichtsrats.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 11. März 2005 – 14 U 137/03
Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts I Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags
Erfährt das Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts, das ressortmäßig für den Fondsvertrieb zuständig ist, als privater Anleger von der finanziellen Schieflage eines Fonds und hat er zudem Kenntnis von Beanstandungen eines Steuerberaters gegenüber diesem Fonds, ist er im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstituts gehalten, den gesamten Vorstand hierüber zu unterrichten. Unterlässt er diese Unterrichtung, begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags rechtfertigt.
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