§ 15 GmbHG Bei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind die Erklärungen beider Vertragsparteien beurkundungsbedürftig. Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Optionsrecht Vorhandrecht Vorkaufsrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2001 – 20 U 52/97
Ausgliederung von Unternehmensteilen aus einer GmbH I Änderung des Unternehmensgegenstandes I Stimmverbot der Mehrheitsgesellschafterin I Informationsrecht der Gesellschafter I Übertragung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks I gesellschaftsrechtliche Treuepflicht I Unternehmensbewertung
. Es liegt keine Änderung des Unternehmensgegenstandes einer GmbH vor, wenn in der Satzung als Unternehmensgegenstand umschriebene Tätigkeitsbereiche weitgehend ausgegliedert werden, jedoch der verbleibende Teilbereich an operativer Tätigkeit nicht so gering ist, daß ihm nur Alibi-Funktion zur Vermeidung einer Satzungsänderung beigemessen werden kann.
2. Enthält die Satzung die Möglichkeit, ganze Tätigkeitsbereiche allein mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin auf eine Konzerngesellschaft oder gegen Anteilserwerb an der Übernehmergesellschaft zu übertragen, ist Einstimmigkeit auch dann nicht erforderlich, wenn dadurch der Unternehmensgegenstand berührt und das Unternehmen insoweit zur Holding-Gesellschaft wird.
3. Die Mehrheitsgesellschafterin unterliegt bei Maßnahmen, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von GmbHG § 47 Abs 4 besteht, keinem Stimmverbot, wenn ihr nach der Satzung ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis über derartige Geschäfte zukommen soll. Die Satzung enthält somit in schlüssiger Form eine Befreiung vom Stimmverbot. Handelt es sich bei den Maßnahmen um Strukturänderungen körperschaftlichen Charakters, ist GmbHG § 47 Abs 4 unanwendbar. Bei Abschluß eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages gilt das Stimmverbot für das herrschende Unternehmen nicht bzw gilt es als konkludent aufgehoben.
4. Werden wesentliche Tätigkeitsbereiche gegen Übertragung von Anteilen an der Erwerbergesellschaft ausgegliedert, steht den Gesellschaftern ein Informationsrecht zu, das dem bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vergleichbar ist. Die Unterlagen über die geplanten Maßnahmen sind den Gesellschaftern spätestens im Zusammenhang mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen.
5. An den Anteilen, die der GmbH als Gegenleistung für die Übertragung von Tätigkeitsbereichen auf eine andere Gesellschaft eingeräumt wurden, besteht kein Bezugsrecht der Gesellschafter.
6. Ein Verstoß gegen eine unter den Gesellschaftern getroffene schuldrechtliche Nebenabrede stellt keine Verletzung eines Gesetzes oder einer Satzung im Sinne von AktG § 243 Abs 1 dar. Es fehlt schon aus objektiver Sicht an den Voraussetzungen einer Beschlußanfechtung (entgegen BGH, 20. Januar 1983, II ZR 243/81, NJW 1983, 1910 und BGH, 27. Oktober 1986, II ZR 240/85, NJW 1987, 1890).
7. Wird ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück im Wege der Einbringung als Sacheinlage auf eine neue Gesellschaft übertragen und erhält die übertragende Gesellschaft als Gegenleistung im Tauschwege Gesellschaftsanteile an der neuen Gesellschaft, so wird das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst. Anderes gilt nur, wenn die in den Einbringungsvertrag eingegangene Rechtskonstruktion in sittenwidriger Weise gezielt statt eines Grundstückskaufvertrages gewählt worden ist, um das Vorkaufsrecht auszuhöhlen und zu umgehen.
8. Werden Unternehmensanteile aus der Gesellschaft ausgegliedert und mit Tätigkeitsbereichen der Mehrheitsgesellschafterin in einer neuen Gesellschaft zusammengeführt, an der die übertragende Gesellschaft und die Mehrheitsgesellschafterin entsprechend dem Wert der eingebrachten Teile beteiligt werden, so verstößt es gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt. Im Rahmen der Bewertung ist jedoch ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen. Es ist zulässig, die Bewertung der jeweils einzubringenden Tätigkeitsbereiche aufgrund eines Gemeinschaftsgutachtens der Wirtschaftsprüfer der beiden bewerteten Gesellschaften vorzunehmen.
9. Die Wirtschaftsprüfer haben die unternehmerischen Planvorgaben zu hinterfragen und auf Plausibilität zu prüfen, sie jedoch grundsätzlich zugrunde zu legen. Es steht ihnen nicht zu, eine eigene Zukunftsplanung zu entwerfen. Auf die grundsätzlich im Ertragswertverfahren gebotene Vergangenheitsanalyse kann weitgehend verzichtet werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Marktes die künftige Entwicklung weniger von Erfolgen in der Vergangenheit abhängig ist. Es ist dann im wesentlichen auf die Zukunftsplanung abzustellen.
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 – 7 U 249/98
GmbH-Recht I Abtretung von Geschäftsanteilen bei bestehenden Vorkaufsrechten der Mitgesellschafter I Einziehung eines Geschäftsanteils I Zulässigkeit einer Feststellungswiderklage
1. Wird eine Abtretungsbeschränkung iSv GmbHG § 15 erst nach Abgabe eines unwiderruflichen Angebots auf Abschluß eines dinglichen Abtretungsvertrages über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eingeführt, so hat dies keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des durch Annahme des Abtretungsangebots zustande gekommenen Abtretungsvertrages.
2. Haben alle Gründungsgesellschafter einer GmbH ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über einen Teil ihrer Geschäftsanteile abgegeben, so stehen die in der Satzung vorgesehenen Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter der Wirksamkeit des Verkaufsangebots des jeweils erklärenden Gesellschafters nicht entgegen, wenn die Angebote aller Gesellschafter dahingehend auszulegen sind, daß sie gleichzeitig wechselseitige Erlaßverträge hinsichtlich der Vorkaufsrechte der jeweiligen Mitgesellschafter im Verhältnis zum Anbietenden zum Inhalt haben.
3. Ist die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist für die Ladung zur Gesellschafterversammlung nach GmbHG § 51 in der Satzung bereits verlängert worden, dann bedarf es nicht eines zusätzlichen Aufschlags um die Zustellungsdauer.
4. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer einer Gesellschafterin der GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung in Untersuchungshaft befindet, begründet keine Verlängerung der Zustellungsfrist.
5. Ist nach der Satzung der GmbH Gesellschaftszweck die Stellung unternehmerischen „know hows“ durch Managementleistungen, so liegt ein „gröblichster Verstoß gegen bestehende Interessen der Gesellschaft“ vor, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschafterin wegen Anlagebetruges in Untersuchungshaft genommen wurde, und die Gesellschafterin es versäumt hat, die Gesellschaft darüber zu informieren und/oder sich entweder gegenüber dieser oder öffentlich von den gegenüber ihrem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfen zu distanzieren. In diesem Falle ist die Einziehung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters wegen „schädlichen Verhaltens, das die Gesellschaft in ihrer Kreditfähigkeit betreffen könnte“, zulässig.
6. Die Beendigung der Gesellschafterstellung durch Einziehung des Gesellschaftsanteils des Betroffenen tritt jedenfalls dann nicht bereits mit dem Zugang der Mitteilung von dem Einziehungsbeschluß ein, wenn die Einziehung nach einer entsprechenden Satzungsregelung dergestalt vollzogen werden soll, daß der betreffende Geschäftsanteil nicht vernichtet wird, sondern im Wege der Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters zur Abtretung fortbestehen soll.
7. Ist gegen den Einziehungsbeschluß Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage erhoben worden, so ist eine Widerklage auf Feststellung, daß der von der Einziehung betroffene Kläger nicht mehr Gesellschafter der GmbH ist, zulässig.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 07. Dezember 1994 – 7 U 4659/94
§ 15 Abs 4 S 1 GmbHG Auch die einem Dritten gegenüber erklärte Verpflichtung zum Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf der notariellen Beurkundung gem GmbHG § 15 Abs 4 S 1. Gründe … b) Die vorliegende Abnahmeverpflichtung […]
Eintrag lesenUrteil, vom 25. September 1986 – II ZR 272/85
§ 705 BGB, § 505 BGB, § 511 BGB a) Der auf Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Vertrag bedarf wegen der in ihm enthaltenen Stimmbindung nicht der notariellen Beurkundung nach § 23 AktG. Stimmbindungsverträge […]
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