§ 47 Abs 1 GmbHG 1. Eine Stimmpflicht der Gesellschafter, die im Rahmen der Satzung grundsätzlich nach ihrem Ermessen Beschlüsse fassen oder Unterlassen können, ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein bestimmter Beschluss im Interesse der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für ordentliche Gesellschafterversammlung
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.
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