Genossenschaft I Haftung des Vorstandes bei satzungswidriger Darlehensgewährung auf Schadensersatz
1. Der Vorstand einer Genossenschaft hat die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit Gesetz und Satzung ordentlich und gewissenhaft zu führen. (Rn.27)
2. Hat der Vorstand der Genossenschaft die Entscheidung über eine Darlehensgewährung unter Missachtung der Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen der Genossenschaft getroffen, weil die Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens nicht satzungsgemäß von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getroffen worden ist, so ist der Vorstand der Genossenschaft zum Ersatz des darauf entstandenen Schadens verpflichtet. (Rn.31)
3. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand den Aufsichtsrat nicht wie in der Satzung vorgesehen über die beabsichtigte Darlehensvergabe informiert hat. (Rn.32)
4. Im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes hat der Vorstand die Genossenschaft so zu stellen, wie wenn er seine Pflichten erfüllt hätte, d.h. der als Darlehen ausgereichte Betrag ist zu erstatten. (Rn.39)
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