1. Das für das Vorliegen einer Gesellschaft konstitutive Element ist das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks. Im Gegensatz zu schuldrechtlichen Austauschverträgen ist die gesellschaftliche Zusammenarbeit geprägt von einem gemeinsamen Ziel der Zusammenarbeit. In schuldrechtlichen Austauschverträgen überwiegen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für partiarisches Darlehen
BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 – II ZR 32/94
HGB §§ 230 ff., 233, 235, 236; BGB § 310 a) Für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen ist entscheidend, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob ihre Beziehungen ausschließlich durch […]
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