ZPO § 50 Abs 1 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.01.2011, Az. 7 O 1916/10, wird auch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufungsantrags auf […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Passivlegitimation
OLG München, Urteil vom 28.10.2015 – 20 U 2145/15
BGB § 723 1. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und damit um das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellschaft kann im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ausgetragen werden (vgl. […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 09.09.2015 – 2 U 219/15
Einstweilige Verfügung im Wege der Gesellschafterklage I Regelungsverfügung auf Untersagung des Handelns eines Geschäftsführers bis zur gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses
1. Ein Mitgesellschafter einer GmbH kann mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit dem es dem Geschäftsführer/Mitgesellschafter untersagt werden soll, bis zu bestimmten, hilfsweise gestaffelten Zeitpunkten als Geschäftsführer der GmbH aufzutreten und zu handeln, bis die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses festgestellt ist.
2. Die Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens (in der Berufungsinstanz) steht den Eilanträgen nicht entgegen. Die Rechtshängigkeit wirkt nicht im Verhältnis zwischen dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren, da unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Während der Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes der Anspruch auf Sicherung eines Individualanspruches ist, liegt dem Hauptsacheverfahren der zu sichernde Anspruch selbst als Streitgegenstand zu Grunde. Deswegen sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsschutzziele und Wirkungen beide Verfahren nebeneinander zulässig.
3. Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten ist anerkannt (Anschluss OLG Stuttgart, 26. Oktober 2005, 14 U 50/05, GmbHR 2006, 1258). Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (Anschluss KG Berlin, 11. August 2012, 23 U 114/11, GmbHR 2011, 1272 und BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177).
4. Der Antragsteller verfolgt als Gesellschafter der GmbH einen aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog herrührenden Anspruch der Gesellschaft im Wege der actio pro socio. Es handelt sich um einen quasinegatorischen Anspruch der Gesellschaft selbst auf Unterlassung von Eingriffen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
5. In einer zweigliedrigen Gesellschaft, in der nur der abberufene Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt ist oder wenn eine etwaige Vertretungsmacht eines weiteren Geschäftsführer ebenfalls streitig ist, ist jedenfalls für das einstweilige Verfügungsverfahren die Handlungsunfähigkeit oder Handlungsunwilligkeit der Gesellschaft für eine Übergangszeit als gegeben anzusehen und der antragstellende Gesellschafter nicht auf die Herbeiführung einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu verweisen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 12.12.2013 – 23 U 3331/13
GmbH I Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Einberufung durch einen Unbefugten
Die Folge der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine hierzu nicht befugte Person ist grundsätzlich die Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 24. September 2013 – II ZB 6/12
§§ 713, 666, 716, 721 BGB a) Es besteht der Grundsatz, dass dem Gesellschafter in Ergänzung zu seinem Kontrollrecht aus § 716 Abs. 1 BGB ein Auskunftsrecht zustehen kann, wenn entweder Bücher und Geschäftspapiere nicht […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2014 – 14 U 52/13
§ 242 BGB, § 707 BGB 1. Zur maßgebenden Einladungsfrist zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft und den Folgen der Nichteinhaltung. Die bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft einzuhaltende, gesetzlich nicht geregelte Frist richtet sich, sofern […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Hinweisbeschluss vom 15.07.2011 – 1 U 377/11
1. Unter den Voraussetzungen der § 935, § 940 ZPO kann durch einstweilige Verfügung die Ausführung bestimmter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH untersagt werden, sofern bei einer summarischen Prüfung der Beschluss als nichtig oder anfechtbar erscheint und auch […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. September 2010 – II ZR 78/09
Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH: Schaden der Insolvenzgläubiger durch Verletzung der Überwachungspflicht nach Eintritt der Insolvenzreife – DOBERLUG
Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung – wie im Regelfall – nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 14.08.2009 – 2 U 140/08
HGB §§ 125, 161, 170; AktG § 112 1. Grundsätzlich wird die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 170 HGB ausschließlich von ihrem Komplementär vertreten. Eine solche Vertretung durch den Komplementär (hier eine GmbH) […]
Eintrag lesenOLG Rostock, Beschluss vom 30.07.2008 – 1 U 33/08
HGB § 161; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 1. Bei einer Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:GmbHGmbH & Co. KGGmbH & Co. KGKG bestimmen sich […]
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