§ 242 BGB 1. Versorgungszusagen sind nur dann dem Einwand des Rechtsmißbrauchs ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Pensionszusage
BFH, Urteil vom 7. Februar 2002 – IV R 62/00
§ 6a Abs 1 EStG 1990, § 613a BGB, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG 1990, Art 28 HGBEG, § 15 Abs 1 Nr 2 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. November 1996 – II ZR 118/95
Betriebliche Altersversorgung I Voraussetzungen für die Versagung von Ruhegehaltsansprüchen sowie vorzeitiger Ruhestandsbezüge
1. Die existentielle Bedeutung einer Versorgungszusage für den Begünstigten schließt es aus, ihre Erfüllung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempfängers während seiner Dienstzeit abhängig zu machen. Deshalb können nur schwere Verfehlungen ausnahmsweise die Versagung von Ruhegeldansprüchen rechtfertigen, da deren Inanspruchnahme dann rechtsmißbräuchlich wäre.
2. Schwerste Verfehlungen des Dienstverpflichteten, die die Versagung von Ruhegeldansprüchen rechtfertigen, liegen namentlich dann vor, wenn der Pensionsberechtigte das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension gezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährdet. Pflichtverletzungen, die nach Art, Ausmaß und Folgen dieses außerordentliche Gewicht nicht haben, reichen dagegen für einen Pensionsentzug selbst dann nicht aus, wenn auf sie eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses gestützt werden kann.
3. Organmitgliedern zugesagte vorzeitige Ruhestandsbezüge dürfen wegen Treuepflichtverstößen nur dann versagt werden, wenn es sich dabei im Einzelfall um grobe Pflichtverletzungen handelt, die selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung eines Pensionsversprechens für den Dienstverpflichteten dessen Verlangen nach sofortiger Versorgung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen. Sofern die Versagung mit der Verletzung von Treuepflichten während des Anstellungsverhältnisses begründet wird, kann hierfür ebenfalls nicht jeder wichtige Grund für eine fristlose Kündigung genügen. Vielmehr sind Schwere und etwaige Folgen der Pflichtverletzungen sowie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und anderweitige Erwerbsaussichten des Ausgeschiedenen zu berücksichtigen.
Eintrag lesenBFH, Beschluss vom 9. Juni 1997 – GrS 1/94
Forderungsverzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft: verdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung, Zufluß beim Gesellschafter – Forderungsverzicht eines den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nahestehenden Gläubigers: eigenwirtschaftliches Interesse des Gläubigers, verdeckte Einlage – Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns einer Kapitalgesellschaft: Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert, Unerheblichkeit der Einkunftsart von Vergütungen bei den Gesellschafter – Zufluß von Vergütungen einer Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern: fällige Leistungen an beherrschende Gesellschafter, Gutschrift in Büchern der Gesellschaft, Forderungsverzicht des Gesellschafters zur Erbringung einer Sacheinlage – Verzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Pensionsanspruch aus gesellschaftlichen Gründen: Änderung der Rechtsprechung, Zufluß der Pensionsleistung beim Gesellschafter, verdeckte Einlage bei der Gesellschaft
1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht.
2. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluß des noch werthaltigen Teils der Forderung.
3. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. September 1955 – II ZR 225/54
GmbHG §§ 47, 53 a) Werden in den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung Vereinbarungen aufgenommen, die nicht das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen und nicht in […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. September 1954 – II ZR 331/53
§ 11 GmbHG, § 549 ZPO Gesellschaftsverträge einer GmbH unterliegen nicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit sie Bestimmungen individualrechtlichen Inhalts, zB Bestimmungen über eine Pensionszusage für Witwen der Geschäftsführer, enthalten.
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