„VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ Geldentschädigung I Klage auf Unterlassung
Ein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich und geht deshalb jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers unter.
Der Journalist X ist aufgrund einer mit dem vormaligen Kläger konkludent getroffenen Vereinbarung zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Memoirengespräche erlangten Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung dauert fort und kann auch nach dem Tod des vormaligen Klägers durch die Ehefrau des vormaligen Klägers geltend gemacht werden.
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