Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Persönlichkeitsverletzung
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2010 – 9 U 37/10
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags I Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage I Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund I Nachschieben von Gründen für die fristlose Kündigung
1. Weist der Angestellte die – außerordentliche – Kündigung gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück, muss dieser Grund seiner Erklärung zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sein. Die bloße Bezugnahme auf § 174 BGB ohne die fehlende bzw. unzureichende urkundliche Ermächtigung als solche zu erwähnen, reicht hierfür nicht aus.
2. Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine grobe Ehrverletzung bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Anschluss BAG, 10. Oktober 2002, 2 AZR 418/01, ARST 2004, 78). Handelt es sich jedoch um eine Äußerung, die ein Prozessbeteiligter in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, sind nur missbräuchliche Einlassungen, die in keinem Zusammenhang zur Verteidigung stehen und offenbar unhaltbar sind, nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (Anschluss BVerfG, 28. März 2000, 2 BvR 1392/96, NJW 2000, 3196).
3. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits bei Ausspruch der Kündigung entstanden sind (Anschluss BAG, 6. September 2007, 2 AZR 264/06, NJW 2008, 1097). Ein Nachschieben bzw. Auswechseln der Kündigungsgründe ist im Prozess auch dann möglich, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält, sofern sie bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren (Anschluss BGH, 1. Dezember 2003, II ZR 161/02, NJW 2004, 1528 und BGH, 20. Juni 2005, II ZR 18/03, NJW 2005, 3069).
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 5. März 2003 – 9 U 111/02
GmbH: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages I Verzögerung der Aufklärung des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung; Anspruch auf Drittauskunft bei Persönlichkeitsverletzung
1. Will eine GmbH ihrem Geschäftsführer außerordentlich fristlos kündigen, hat sie nach Schöpfung des Anfangsverdachts einer schweren Pflichtverletzung zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Aufklärung des Sachverhalts zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben, wenn sie bei strafbaren Vorwürfen Eigenermittlungen betreibt, statt Strafanzeige zu erstatten. Die Gesellschaft trägt die Darlegungslast für die Abfolge von Maßnahmen, aus denen sich ein zügiges Aufklärungsbemühen ergibt.
2. Verzögert die GmbH die Aufklärung des Verdachts einer Pflichtverletzung, spricht dies dagegen, daß der angegebene Kündigungsgrund für sie ein hinreichendes Gewicht hat.
3. Für den Sachverhalt, der einer Verdachtskündigung zugrundegelegt wird, müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung begründen, damit der Geschäftsführer nicht haltlos Verdächtigungen mit der Folge willkürlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt wird.
4. Offen bleibt, ob und mit welcher Reichweite aus der Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht ein auf § 242 BGB gestützter Anspruch auf Drittauskunft in das Recht des Persönlichkeitsschutzes zu übernehmen ist, mit dessen Hilfe die Person des Informanten einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung identifiziert werden soll.
Eintrag lesen