Kein Eingehungsbetrug bei fehlendem Vorsatz des Geschäftsführers hinsichtlich Leistungsunwilligkeit
1. Eine als Organ einer Kapitalgesellschaft handelnde natürliche Person unterfällt in subjektiver Hinsicht nur dann einer Schiedsabrede, wenn der Geschäftsführer beim Abschluss der Schiedsvereinbarung für die von ihm vertretene juristische Person mitwirkte und der Schiedsvereinbarung (gegebenenfalls durch Auslegung) zu entnehmen ist, dass er in den subjektiven Anwendungsbereich einbezogen werden sollte. Nur unter diesen Voraussetzungen ist sichergestellt, dass die Einbeziehung mit Willen des Geschäftsführers erfolgte und kein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegt.
2. Bei einem zum Schadensersatz verpflichtenden Eingehungsbetrug liegen die Tathandlung in der täuschungsbedingten Erregung eines Irrtums des Geschädigten über die Leistungswilligkeit des Täters und der beim Geschädigten eintretende Schaden darin, dass dieser nach dem täuschungsbedingten Eingehen des schuldrechtlichen Geschäftes mit dem Täter wirtschaftlich schlechter gestellt ist als vorher, weil der Täter schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses leistungsunwillig ist und von vorneherein für die von ihm vom Geschädigten erlangte Leistung die zugesagte Gegenleistung nicht oder nur unvollständig erbringen will. Diese objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB müssen von einem Vorsatz des Täters mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen umfasst sein.
3. Reichen die Indizien nicht zur Bildung einer Überzeugung des Senats hinsichtlich einer schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft und damit eines Vorsatzes des Geschäftsführers zur Begehung eines Eingehungsbetruges aus, so scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Gegen eine anfängliche Leistungsunwilligkeit kann sprechen, dass ein großer Teil der im Kaufvertrag von der Gesellschaft zugesagten Leistungen bei Fälligkeit erbracht wurde.
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