1. Der Beklagte ist nicht Normadressat des § 30 GmbHG. Die Bestimmung des § 30 GmbHG regelt die Kapitalbindung durch ein am Stammkapital orientiertes Auszahlungsverbot. Sie dient der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der durch die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00
1. Die Ausfallhaftung des GmbHG § 31 Abs 3 erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.
2. Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt vom 17. September 2001, II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.
3. Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach GmbHG § 43 Abs 2 genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGH, Urt, vom 21. März 1988, II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 48).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Juni 2001 – II ZR 38/99
GmbHG §§ 30, 43; BGB §§ 276, 611, 823; StGB § 266 a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH. Eine Schadensersatzverpflichtung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Januar 2001 – II ZR 88/99
GmbHG §§ 30, 31, 32a, 64; BGB § 255; ZPO § 302 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 141, 146; Urt. v. 12. Juli 1999 – II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524; […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2000 – 22 U 9/00
GmbH-Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Lohnzahlungen aus Privatvermögen; Verbotsirrtum bei Sozialversicherungsbeitragsvorenthaltung
1. Der GmbH-Geschäftsführer ist auch dann uneingeschränkt zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Nettolöhne aus seinem eigenen Vermögen gezahlt hat. Die Strafbarkeit nach StGB § 266a Abs 1 und dementsprechend die Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers knüpft nicht daran an, ob Löhne gezahlt, teilweise oder gar nicht gezahlt werden. Entscheidend ist, daß Lohnansprüche entstanden sind und für diese die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden (entgegen OLG Hamm, 1999-01-15, 9 U 181/97, NJW-RR 1999, 915).
2. Hat der Geschäftsführer geglaubt, er sei nicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verpflichtet gewesen, weil er sie aus eigenem Vermögen geleistet hat, so stellt dies lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der ihn nicht entschuldigt.
Eintrag lesenKG, Urteil vom 03.04.2000 – 23 U 865/98
§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 3 S 1 GmbHG 1. GmbHG § 30 Abs. 1 untersagt nicht nur Auszahlungen an die Gesellschafter, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Juli 1999 – II ZR 87/98
GmbHG §§ 30, 31 a) Für unmittelbar gegen § 30 GmbHG verstoßende Auszahlungen an einen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 109, 334, 337 m. w. N.) sind die fortgeführten Buchwerte in der Bilanz einer GmbH maßgebend. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 88/91
Abtretung einer Masseforderung nach Rechtshängigkeit I Prozeßführungsbefugnis nach Konkursaufhebung; Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgebot der GmbH durch Gehaltsauszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Das Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und danach abgetretene Masseforderung geht nach Beendigung des Konkursverfahrens in der Regel auf den neuen Gläubiger über.
2. Ist einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein angemessener vertraglicher Vergütungsanspruch eingeräumt worden, so verstößt die Auszahlung des Gehalts nicht – teilweise – gegen GmbHG § 30 Abs 1, wenn dafür das Stammkapital angegriffen werden muß. Das gilt auch für eine gewinnunabhängige Tantieme.
3. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen.
4. Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind nicht geeignet, Mittel für nicht durch eine entsprechende Gegenleistung ausgeglichene Auszahlungen an einen Gesellschafter freizusetzen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Februar 1990 – II ZR 268/88
HGB § 161; GmbHG §§ 30, 31, 43; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823 a) Wird dem Kommanditisten einer GmbH & Co KG deren Vermögen in einem Umfange ausgezahlt, dass dadurch mittelbar […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. Februar 1990 – II ZR 114/89
§§ 30, 31 GmbHG Dem Geschäftsführer ist es verboten, Aktivvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter herauszugeben, wenn und insoweit dadurch eine Unterdeckung des Vermögens unterhalb der Stammkapitalziffer herbeigeführt oder noch weiter vertieft wird.
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