GmbH: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages I Verzögerung der Aufklärung des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung; Anspruch auf Drittauskunft bei Persönlichkeitsverletzung
1. Will eine GmbH ihrem Geschäftsführer außerordentlich fristlos kündigen, hat sie nach Schöpfung des Anfangsverdachts einer schweren Pflichtverletzung zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Aufklärung des Sachverhalts zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben, wenn sie bei strafbaren Vorwürfen Eigenermittlungen betreibt, statt Strafanzeige zu erstatten. Die Gesellschaft trägt die Darlegungslast für die Abfolge von Maßnahmen, aus denen sich ein zügiges Aufklärungsbemühen ergibt.
2. Verzögert die GmbH die Aufklärung des Verdachts einer Pflichtverletzung, spricht dies dagegen, daß der angegebene Kündigungsgrund für sie ein hinreichendes Gewicht hat.
3. Für den Sachverhalt, der einer Verdachtskündigung zugrundegelegt wird, müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung begründen, damit der Geschäftsführer nicht haltlos Verdächtigungen mit der Folge willkürlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt wird.
4. Offen bleibt, ob und mit welcher Reichweite aus der Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht ein auf § 242 BGB gestützter Anspruch auf Drittauskunft in das Recht des Persönlichkeitsschutzes zu übernehmen ist, mit dessen Hilfe die Person des Informanten einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung identifiziert werden soll.
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