AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 Abs. 1 Zur Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Präklusion von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.09.2019 – 2 U 96/19
AktG §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 246 Abs. 1, 243 ff. , 253 Abs. 1 Satz 2, 256 Abs. 5; HGB §§ 249, 252, 266 Abs. 3 B Nr. 3; GmbHG § 16 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17.5.2019 – V ZR 34/18
WEG §§ 21, 27, 46; ZPO §§ 167, 222; GKG § 12 1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren steht der klagenden Partei in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zu. Der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 – V ZR 53/14
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 a) Zwar ist die Einhaltung der Klage- und der Begründungsfrist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu einem materiell-rechtlichen Ausschluss von […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 – 20 AktG 1/14
AktG §§ 131, 243, 246a, 293g, 304, 305 1. Offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG ist eine Anfechtungsklage, wenn sie – sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen – nach der […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2013 – 7 U 57/12
GmbHG §§ 47, 48; AktG §§ 241, 246, 247; ZPO § 114 1. Das GmbHG enthält zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen keine Regelungen. Nach nicht unbestrittener (vgl. Hüffer/Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08
ZPO § 91a; AktG § 244 Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist eine hilfsweise Erledigungserklärung nach einem Bestätigungsbeschluss unzulässig. Tenor Die Revision des Klägers zu 38 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main […]
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 30.04.2009 – 5 U 100/08
§ 243 AktG, §§ 243ff AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 25 UmwG, §§ 25ff UmwG 1. Mit dem Wirksamwerden einer Verschmelzung und dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers werden Klagen von Aktionären gegen Beschlüsse […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000 – 16 U 59/99
GmbH I Geltung der Klagefrist für die Einführung der Anfechtungsgründe I Stimmrecht eines Gesellschafters nach Kündigung I Ankündigung von Tagesordnungspunkten
1. Die Klagefrist von einem Monat nach AktG § 246 Abs 1 gilt nicht nur für die Klageerhebung als Formalakt, sondern auch für die Einführung der Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit, die jedenfalls „in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht erfolgt sein muß.
2. Ein Gesellschafter, der seinen Willen, die Gesellschaft zu verlassen, durch eine Kündigung bereits erklärt hat, diesen Willen aber noch nicht durch eine Abtretung des Geschäftsanteils verwirklichen konnte, bleibt auf der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt. Allerdings ist er in besonderem Maße zur Zurückhaltung verpflichtet und darf nicht ohne triftigen Grund gegen eine von den anderen Gesellschaftern vorgeschlagene und sachlich vertretbare Maßnahme stimmen, die sein Vermögensinteressen weder unmittelbar noch mittelbar in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Sein Stimmrecht ist bei der Beschlußfassung über die Teilung seines Geschäftsanteils sowie über die Genehmigung der Anteilsübertragung nicht gemäß GmbH § 47 Abs 4 S 2 ausgeschlossen.
3. Die Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs wird durch die Gerichtsvollzieherzustellung gewahrt.
4. Die Ankündigung in der Einladung zur Gesellschafterversammlung „Beschlußfassung über die Zulassung der nach dem Zeitpunkt der Einladung eingegangenen TOP“ genügt nicht den Anforderungen des GmbHG § 51 Abs 4. Gleichwohl gefaßte Beschlüsse sind nicht nichtig, aber anfechtbar.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 230/91
Aktienrecht I Voraussetzungen des Bezugsrechtsausschlusses von Genußrechten I Zulässigkeit der Ungleichbehandlung von Aktionären I Anforderungen an Vorstandsbericht zum Bezugsrechtsausschluss I Wahrung der Anfechtungsfrist
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, ein Richter hätte im Berufungsrechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, wenn der erst aus dem Berufungsurteil ersichtliche Befangenheitsgrund bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekannt gewesen wäre.
2. Der Ausschluß des Rechtes der Aktionäre auf den Bezug von Genußrechten (AktG § 221 Abs 4), die nach ihrer vertraglichen Ausgestaltung die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre nicht beeinträchtigen, bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Grundsätzen, die der Senat für den Ausschluß des Rechtes auf den Bezug von Aktien aufgestellt hat (BGH, 1978-03-13, II ZR 142/76, BGHZ 71, 40; BGH, 1982-04-19, II ZR 55/81, BGHZ 83, 319).
3. Das Gebot der Gleichbehandlung im Aktienrecht (AktG § 53a) läßt eine Ungleichbehandlung der Aktionäre dann zu, wenn sie sachlich berechtigt ist und damit nicht den Charakter der Willkür trägt.
4. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht verpflichtet, den von ihm zum Ausschluß des Bezugsrechts erstatteten Bericht (AktG § 186 Abs 4 S 2) in seinem vollen Wortlaut bei der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Dem Informationsbedürfnis der Aktionäre wird durch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhaltes genügt.
5. Die Gründe, auf welche die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gestützt wird, müssen in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Ausschlußfrist des AktG § 246 Abs 1 in den Rechtsstreit eingeführt werden.
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