Benennungsrecht für Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers gilt auch für dessen Abberufung
Räumt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit Gesellschaftern zweier Familienstämme jedem Familienstamm das Recht ein, der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer zu benennen (Präsentationsrecht), so hat jeder Familienstamm auch das Recht, die Abberufung des auf seine Benennung bestellten Geschäftsführers zu verlangen. Dabei ist der jeweils andere Familienstamm auch das Recht, die Abberufung des auf seine Benennung bestellten Geschäftsführers zu verlangen. Dabei ist der jeweils andere Familienstamm verpflichtet, – ebenso wie bei der Benennung – dem Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers und der Kündigung seines Anstellungsvertrages zuzustimmen, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund im Gesellschaftsinteresse für die Verweigerung der Zustimmung vor.
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