Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Kunde eine Beitragserhöhung verstehen muss. Das die Versicherer aber oftmals keine ordentliche Begründung für den Anstieg haben, speisen sie ihre Kunden mit nichtssagenden Aussagen ab.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Private Krankenversicherung
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.
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