AG-Vorstandsmitglied I Unwirksamkeit fristloser Abberufungs- und Kündigungserklärung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ohne Vollmachtsnachweis
1. Eine gegenüber einem Vorstandsmitglied mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstvertrages ist unwirksam, wenn dem Kündigungsschreiben weder ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss noch eine Kündigungsvollmacht des Aufsichtsrats im Original beiliegt. Die Abberufungs- und Kündigungserklärung kann dann in entsprechender Anwendung von § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden.
2. Der Aufsichtsratsvorsitzende, der lediglich den erklärten Willen des Aufsichtsrates übermittelt, ist zwar kein Stellvertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB, da es an seiner eigenen Willensbildung fehlt, jedoch handelt er auf Grundlage einer Ermächtigung durch Aufsichtsratsbeschluss in Ausübung der vom Aufsichtsratsplenum abgeleiteten Vertretungsmacht. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 174 S. 1 BGB.
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