Provisionsabrechnung
Das Landgericht hat sein Teilurteil zu Unrecht ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, da die Voraussetzungen des § 708 Nr. 11 ZPO nicht vorliegen und auch sonst kein Fall des § 708 ZPO gegeben ist. Das Landgericht hätte vielmehr gemäß § 709 S. 1 ZPO sein Teilurteil gegen eine von ihm zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären müssen. Denn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache, d.h. die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs, übersteigt 1.250,00 €.
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