§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 199 Abs 4 BGB, § 87c Abs 2 HGB Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Provision
BGH, Urteil vom 01. Juni 2017 – VII ZR 277/15
§ 87a Abs 3 HGB Nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 09.12.2015 – 7 U 1163/15
HGB § 87, 87c 1. Gemäß § 87 III HGB hat der Handelsvertreter auch Anspruch auf Provision – und damit auch Anspruch auf Buchauszug – für solche Geschäfte, die er bis zu seinem Ausscheiden in […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2014 – 9 W 37/14
HGB § 87c; ZPO § 887 1. Die Verurteilung des Unternehmers zur Erteilung eines Buchauszugs stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar. 2. Erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung nicht, findet auf […]
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.09.2014 – 5 U 150/13
BGB §§ 823, 826; WpHG 1. Das Unterlassen der Aufklärung über wesentliche regelwidrige Auffälligkeiten einer Kapitalanlage stellt nicht schon dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB dar, wenn eine […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999 – 6 U 146/98
§ 43 GmbHG Die von ihm selbst vereinnahmten Scheckzahlungen in Höhe von 2.019.663,48 DM hat der Beklagte unabhängig von ihrer Qualifizierung als „Bestechungsgeld“, „Schmiergeld“, „Rückvergütung“, „Provision“ oder „Ausgleichszahlung“ an die Klägerin herauszugeben. Dem Geschäftsführer einer […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. März 1992 – II ZR 152/91
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und wegen Verlagerung des Verlustrisikos auf die Geschäftsgläubiger
1. Zur Frage der persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
a) wegen unterlassener Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft,
b) wegen einer Geschäftsorganisation und Preiskalkulation, die das damit verbundene Verlustrisiko faktisch einseitig auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert.
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