Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ist nicht statthaft.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Prozesspfleger § 57 ZPO
OLG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 2 W 31/23
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die GmbH ist auch dann unstatthaft, soweit die Bestellung unter Verletzung des Anspruchs der Gesellschaft auf rechtliches Gehör erfolgte, da diese Entscheidung im Zwischenverfahren nicht abschließend ist und keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 142/15, Rn. 24, juris).
2. Die GmbH wird, solange die Gesellschafter die Prozessführung nicht an sich ziehen, im Prozess gegen einen Geschäftsführer um die Wirksamkeit dessen Bestellung oder Abberufung von einem weiteren bestellten Geschäftsführer vertreten, solange dieser bei Erfolg des Antrages der Gesellschaft als der zutreffende Geschäftsführer anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der verbleibende Geschäftsführer bei Erfolg des Antrages der Gesellschaft zum Einzelgeschäftsführer erstarkte und nur als solcher nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages über eine Einzelvertretungsbefugnis verfügte (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Dezember 1961 – II ZR 97/59, BGHZ 36, 207, Rn. 5, juris; Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 51/80, Rn. 7, juris und OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 8 U 75/92, GmbHR 1993, 743 [745]).
Eintrag lesenOLG Dresden, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 8 W 350/20
§ 57 Abs 1 ZPO, § 29 BGB, § 35 Abs 1 GmbHG 1. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO kann regelmäßig nicht unter Verweis auf eine mögliche Notgeschäftsführerbestellung analog § 29 BGB abgelehnt […]
Eintrag lesenOLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2014 – 5 W 1326/14
Verfahrensaussetzung: Verlust der Prozessfähigkeit einer GmbH durch Abberufung des unter rechtlicher Betreuung stehenden Alleingesellschafter-Geschäftsführers
Die Rechtsprechung, wonach es regelmäßig wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam ist, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer durch Beendigung seiner Tätigkeit entzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vergleiche OLG München, 16. März 2011, 31 Wx 64/11, NJW-RR 2011, 773), lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Fall übertragen, in welchem der Gesellschafter bei seiner Abberufung als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung von seinem Betreuer vertreten wird.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013 – 7 U 184/12
GmbHG §§ 43, 46; BGB §§ 280, 611 1. Zwar obliegt es nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Aktiv- wie auch für Passivprozesse zu bestimmen, die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09
Klage gegen GmbH I Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers : Parteifähigkeit nach Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit
1. Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig.
2. Wird während eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, bleibt sie parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Januar 1986 – II ZR 73/85
GmbH – Gesellschafterbeschluss I Verbindung der Anfechtungsklage mit positiver Beschlußfeststellungsklage I Stimmrechtsausschluss
1. Wird in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen stimmt, so kann die gegen den ablehnenden Beschluß erhobene Anfechtungsklage mit der Feststellung verbunden werden, der Antrag sei angenommen worden, sofern der Geschäftsführer – falls das nicht gewährleistet ist, das Gericht – die widersprechenden Gesellschafter von der Erhebung beider Klagen in Kenntnis setzt (Ergänzung BGH, 1983-10-26, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320).
2. Wird darüber abgestimmt, ob ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden soll, der der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter zusteht, so ist nicht nur der unmittelbar betroffene, sondern grundsätzlich auch der Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, der mit ihm gemeinsam die Pflichtverletzung begangen hat. Die gleichen Grundsätze gelten, wenn es um die Bestellung des Organs geht, das die Gesellschaft im Prozeß gegen Geschäftsführer und Gesellschafter vertreten soll.
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