1. Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses eine nach § 40 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen keine nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG anfechtbare Zwischenverfügungen dar. Es handelt sich vielmehr um Endentscheidungen, mit denen die Aufnahme der tatsächlich eingereichten Liste abgelehnt wird. Diese sind mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar.
2. Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht, umfasst auch die Prüfung, ob die Vorgaben der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) eingehalten werden.
3. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Seitdem ist eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig.
4. Die bloße Übertragung bestehender Geschäftsanteile auf neue Gesellschafter rechtfertigt eine Neunummerierung der Geschäftsanteile nicht.
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