ZPO § 66 Abs. 1 a) Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Ge-sellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. b) Die Zulässigkeit eines […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Rechte des Nebenintervenienten
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2010 – II ZB 12/09
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO §§ 69, 233, 517; a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei. […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 3/09
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO §§ 69, 91 Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 – II ZB 8/08
§ 246 Abs 4 S 2 AktG, § 69 ZPO, § 100 ZPO, § 101 Abs 2 ZPO 1. Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 31. März 2008 – II ZB 4/07
ZPO §§ 69, 233, 515, 517 a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2003 – 18 U 168/02
§ 246 AktG, § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 306 AktG, § 61 ZPO, § 69 ZPO, § 269 ZPO
Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren die Klage zurück, kann ein streitgenössischer Nebenintervenient das Verfahren nicht selbstständig fortführen. Eine entsprechende Anwendung der abweichenden Regeln für das Spruchstellenverfahren ist nicht möglich.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2000 – 6 U 77/99
Stimmrechtsausschluß der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei der Beschlußfassung über Sanktionen wegen der Gründung einer Parallelgesellschaft: Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführer, Kündigung der Anstellungsverträge und Einziehung der Geschäftsanteile wegen massiver Verstöße gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot
1. Über seinen Wortlaut hinaus, findet das Stimmverbot des GmbHG § 47 Abs 1 auf alle Gesellschafterbeschlüsse Anwendung, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung zu billigen oder zu mißbilligen. Um diese Frage geht es etwa auch dann, wenn die Gesellschafter darüber beschließen, ob ein Mitgesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft gezogen werden soll.
2. Wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam eine Pflichtverletzung begangen haben, sind sie an der wechselseitigen Stimmausübung gehindert, wenn entschieden werden soll, ob wegen der Pflichtverletzung Maßnahmen ergriffen werden sollen (zB die Geltendmachung von Ansprüchen, die Abberufung als Geschäftsführer, die Kündigung des Anstellungsvertrages und eine Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund). Dies gilt ungeachtet dessen, ob über die Maßnahmen gegen die betreffenden Gesellschafter in einem Akt oder in mehreren Beschlüssen für jeden Beteiligten gesondert abgestimmt wird (hier: wegen massiver Verletzung der Wettbewerbsverbote als Gesellschafter-Geschäftsführer durch Gründung und Betrieb einer Parallelgesellschaft mit der Folge einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH).
3. Stimmen, die entgegen dem Stimmverbot abgegeben werden, sind nichtig und sind bei der Berechnung der nach GmbHG § 47 Abs 1 erforderlichen Mehrheit nicht zu berücksichtigen.
4. Massive Verstöße gegen ein (gesellschaftsvertragliches) Wettbewerbsverbot (hier: heimliche Gründung einer Parallelgesellschaft mit identischem Kernbereich geschäftlicher Tätigkeit) können im Einzelfall zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund führen. Eine fristlose Kündigung kann jedoch dann unzulässig sein, wenn die Einberufung der entscheidungsbefugten Gesellschafterversammlung unangemessen lange verzögert worden ist.
5. Für die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund sind strengere Maßstäbe anzulegen als für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 124/95
Schiedsfähigkeit I
AktG §§ 248 Abs 1 S 1, 249 Abs 1 S 1 sind auf Entscheidungen privater Schiedsgerichte nicht entsprechend anwendbar.
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 1993 – 5 U 210/91
§ 61 ZPO, § 69 ZPO, § 307 ZPO, § 246 AktG, § 248 AktG, § 249 AktG, § 256 AktG 1. Tritt im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses ein Aktionär der beklagten […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. Juni 1989 – II ZR 227/88
BGB § 139; HGB § 140 1. Es wird daran festgehalten, daß ein Streithelfer Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann ohne Rücksicht darauf, ob und wann ihm selbst das anzufechtende Urteil […]
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