Untreue I Schädigung des Gesamthandsvermögens einer GmbH & Co. KG
1. Auch ein zivilrechtlich unwirksames Rechtsverhältnis zur Betreuung fremder Vermögensinteressen kann eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht begründen, wenn ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über fremdes Vermögen gegeben ist.
2. Eine Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft kann im Rahmen von § 266 StGB nur insoweit Bedeutung haben, als gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt ist (Festhaltung BGH, 23. Februar 2012, 1 StR 586/11, NStZ 2013, 389).
3. Ist im Hinblick auf die Rahmenumstände im Tatzeitpunkt der tatsächliche Eintritt eines Schadens zu erwarten, so ist bei der sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit ergebenden Vermögensminderung von einem Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil auszugehen (Festhaltung BGH, 16. August 2016, 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253).
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