Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft
Zinsansprüche sind unabhängig von ihrer Fälligkeit zu bilanzieren, soweit sie für einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem Stichtag der Bilanz liegt (Senatsurteile vom 24.05.1984 – I R 166/78, BStBl II 1984, 747; vom 18.12.2002 – I R 11/02, BStBl II 2003, 400). Insoweit kommt es bei der verdeckten Einlage nicht auf den satzungsmäßigen Bilanzstichtag, sondern auf die Bilanzierungsfähigkeit des zugewendeten Vermögensvorteils im Zeitpunkt der Zuwendung an. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein kommerzialisierbarer Zinsanspruch vor, ist er als solcher einlagefähig.
Eintrag lesen